Interview Jens Graefe (AEP)

Rabattkürzungen: „Das Spiel mit der Angst“

, Uhr aktualisiert am 12.06.2017 10:01 Uhr
Berlin -

Heute wird sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Einkaufskonditionen der Apotheken beschäftigen. AEP-Geschäftsführer Jens Graefe setzt darauf, dass Skonti als Anreiz erlaubt bleiben: Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, „dass der BGH bei so zwei gegensätzlichen Urteilen der Vorinstanzen irgendwo in der Mitte liegt“, sagt Graefe im Interview mit APOTHEKE ADHOC. Er gehe davon aus, dass der BGH zumindest einen echten Skonto für zulässig erklärt. Sollte der BGH gegen AEP entscheiden, wären die Apotheken laut Graefe die „Gekniffenen“. Lesen Sie hier noch einmal unser Interview vom 12. Juni!

ADHOC: Dem BGH liegen zur Entscheidung im Skonto-Streit zwei genau entgegengesetzte Urteile der Vorinstanzen vor. Kommt jetzt ein „Misch-Masch-Urteil“ dabei heraus?
GRAEFE: Mit der Rechtsprechung des BGH haben weder ich noch unser Rechtsberater aus den Vorinstanzen große Erfahrung, aus der wir irgendwelche belastbaren Prognosen ableiten könnten. Aber wenn ich die Experten richtig verstanden habe, ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass der BGH bei so zwei gegensätzlichen Urteilen der Vorinstanzen irgendwo in der Mitte liegt. Und ich glaube, dass dies auch angesichts der vorgetragenen Argumente sachgerecht wäre. Ich gehe davon aus, dass der BGH zumindest einen echten Skonto, also einen Preisnachlass als Gegenleistung für frühzeitige Zahlung, für zulässig erklärt. Alles Weitere müssen wir abwarten. Interessant wird sein, wie der BGH die sehr interessanten verfassungsrechtlichen Aspekte des Skonto-Streits berücksichtigt.

ADHOC: Wo sehen Sie die im Grundgesetz verankerten Grundrechte tangiert?
GRAEFE: Die Deklaration einer harten Rabattgrenze und die gleichzeitige Gleichsetzung von Rabatt und Skonto, wie vom OLG Bamberg vorgenommen, verstößt aus unserer Sicht – und der zahlreicher Kommentatoren – gegen den Grundsatz der Berufsfreiheit. In letzter Konsequenz greift dies auch in den Gleichbehandlungsgrundsatz ein, weil andere Formen der Vergünstigungen des Großhandels für Apotheken unberücksichtigt blieben. Wenn es eine harte Rabattgrenze geben und Skonto mit Rabatten gleichgesetzt würde, gäbe es eine komplette Ungleichbehandlung mit anderen geldwerten Vorteilen wie Mehrfachlieferungen, Retourenregelungen, Genossenschaftsanteilen, Rückvergütungen, Bonuszahlungen und was sich unsere Konkurrenz sonst noch so einfallen lässt.

ADHOC: Wieso wäre das AEP-Geschäftsmodell tangiert?
GRAEFE: Unser Geschäftsmodell basiert auf kurzfristiger Zahlung der Rechnung mit optimiertem Working Capital. Wenn wir keine Skonti mehr gewähren dürften, geriete die Incentivierung für die extrem kurzen Zahlungsziele in Gefahr. Darüber hinaus habe ich gelernt, dass es gängige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes ist, bei 'eindeutig eineindeutigen Normen' das Grundgesetz so eng wie möglich anzuwenden. Ich würde erwarten, dass das hohe Gut der Berufsfreiheit höher bewertet würde als die Frage, ob eine harte Rabattgrenze ohne die Möglichkeit der Skontogewährung für die flächendeckende Arzneimittelversorgung notwendig ist. Vor allem unter dem Aspekt, dass der vollversorgende Arzneimittelgroßhandel ja ohnehin nach §52b verpflichtet ist, die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Deswegen ist es nicht erforderlich, den Großhandel für diese Verpflichtung über ein Skonti-Verbot und einer harten Rabattgrenze zu alimentieren. Das sind sehr rationale Wirtschaftsunternehmen, nebenbei bemerkt zum Teil von gigantischer Größe.

ADHOC: Rechnen Sie damit, dass sich der BGH zur Höhe möglicher Skonti äußern wird?
GRAEFE: Das weiß ich nicht. Ich gehe davon aus, dass echte Skonti mit Gegenleistungscharakter nicht zu verneinen sind. Ich glaube daher nicht, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg Bestand haben wird.

ADHOC: Falls echte Skonti erlaubt werden, wie kann denn die Höhe definiert werden?
GRAEFE: Eine Möglichkeit wäre festzustellen, dass Skonti in angemessener Höhe zulässig sind. Dann kann man später klären lassen, was angemessen bedeutet. Dieses Vorgehen gibt es ja zum Beispiel auch im Steuerrecht. Dort wird immer die Angemessenheit von Abzügen geprüft.

ADHOC: Ist nicht das Zinsniveau der ausschlaggebende Faktor?
GRAEFE: Das Zinsniveau ist nur ein Faktor. Es gibt ja nicht nur niedrigen Zinsen für Sparer. AEP zahlt, wie auch andere Unternehmen, signifikantere Zinsen für die Kreditlinien und das Fremdkapital. Die Skonto-Höhe lässt sich nicht einfach am Sparer-Zinsniveau festmachen. Das ist komplizierter. Der Skonto-Satz muss sich an den Gesamtfinanzierungskonditionen orientieren, und hier sind Fremd- und Eigenkapitalkosten sowie Risikoaufschläge zu berücksichtigen. Das ist der sogenannte WAAC, und der ist bei einer Unternehmen wie der AEP durchaus in dem Bereich von 15 Prozent plus.

ADHOC: Wenn der BGH aber das Bamberger Skonto-Verbot bestätigen würde, wären die Apotheker am Ende die Geschädigten?
GRAEFE: Auf jeden Fall! Wenn das Bamberger Urteil umgesetzt würde, wären die Apotheken die Gekniffenen, absolut. Dann würde es sicherlich sofort Konditionskürzungen geben mit Bezug auf die Rechtsprechung. Aber dann wären ja nicht nur Skonti verboten. Dann gäbe es ja auch eine Preisuntergrenze, die auch von den Herstellern nicht unterschritten werden dürfte, nämlich der Herstellerabgabepreis. Und auch die Hersteller geben Skonti an den Großhandel und unterschreiten diese Preisuntergrenze. Der BGH urteilt ja auch darüber, ob es eine feste Preisuntergrenze gibt und ob diese durch Skonti unterschritten werden darf. Das OLG Bamberg hat das verneint. Ein Skonto-Verbot des BGH hätte weitreichende Folgen für die gesamte Supply Chain.

ADHOC: Mit einem solchen Urteil wäre der Konditionenwettbewerb sofort beendet. Ist das die Absicht hinter der Klage?
GRAEFE: Absolut. So haben wir das immer gesehen. Wir haben immer vermutet, dass die Klage von einem oder mehreren unserer Wettbewerber initiiert wurde mit dem Ziel, die Rabattschlacht im Markt zu beenden. Der Markt hat sich ja immer noch nicht beruhigt. Für die Apotheken ist hier aber ein Aspekt besonders wichtig.

ADHOC: Welcher?
GRAEFE: Würde der BGH das Urteil vom OLG Bamberg bestätigen und einige Großhändler würden trotzdem, beispielsweise bis zu einer möglichen verfassungsgerichtlichen Überprüfung, weiter Skonti anbieten, besteht für die Apotheker keine rechtliche Gefahr, diese weiter anzunehmen. Anspruchsgegner einer möglichen Klage gegen solche Konditionen wäre immer der Großhändler. Apotheker, die Einkaufsvorteile annähmen, liefen keine rechtliche Gefahr. Das ist ein ganz wichtiger Punkt, auch deswegen, weil ich davon ausgehe, dass interessierte Kreise hier im Interesse zur Durchsetzung der Konditionenkürzungen Angst verbreiten werden.

ADHOC: Im Falle eines Skonti-Verbots durch den BGH steht ja noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen. Sie haben sich ja schon damit befasst.
GRAEFE: Wir haben im Laufe des Verfahren immer stärker verstanden, welche verfassungsrechtliche Dimension in diesem Verfahren steckt. Deswegen gehe ich davon aus, dass der BGH diese entsprechend berücksichtigt. Falls nicht, schließe ich aber nicht aus, dass wir in nach einem solchen BGH-Urteil das Urteil verfassungsrechtlich überprüfen lassen würden.



Archivbeitrag vom 12. Juni 2017

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