Am Donnerstag gilt es für „Zur Rose“. Die Versanderlaubnis der Apotheke in Halle steht auf dem Spiel: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig muss darüber entscheiden, wer die Versandgeschäfte tatsächlich verantwortet. Weil die Apotheke einen Kooperationsvertrag mit einer Kapitalgesellschaft geschlossen hat, ist die Frage des Fremdbesitzverbotes berührt. Auch andere Versandapotheken müssen um ihr Geschäftsmodell bangen, und selbst die Novellierung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist tangiert.
Betreiber der Versandapotheke ist der Apotheker Ulrich Nachtsheim. In der Kooperationsvereinbarung mit der Firma „Zur Rose“ hatte der Apotheker mehrere Dienstleistungen, das Marketing und die Abrechnung an die Tochter der gleichnamigen schweizerischen Ärzte-AG abgetreten.
Ein Apotheker aus Magdeburg hatte daraufhin gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt geklagt, das im Oktober 2004 die Versanderlaubnis erteilt hatte. Das Verwaltungsgericht Halle hatte die Klage im Mai 2008 in erster Instanz abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hatte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (OVG) „Zur Rose“ die Versanderlaubnis entzogen. Anders als vom Kläger gefordert, wurde die Filialerlaubnis aber nicht aufgehoben. Nachtsheim betreibt die Versandapotheke als Filiale seiner Johann-Sebastian-Bach-Apotheke in Köthen.
Laut der Urteilsbegründung des OVG kann keine Rede davon sein, dass Nachtsheim die Versandapotheke „in rechtlichen und wirtschaftlichen, nicht einmal in allen pharmazeutischen Fragen, selbständig und eigenverantwortlich leitet“. Der Apotheker habe nahezu „sämtliche Tätigkeiten und Leistungen einer Versandapotheke aus der Hand gegeben“, so das OVG im Oktober 2010.
Skeptisch in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse waren die Richter auch deshalb, weil Nachtsheim je nach Anzahl der eingereichten Rezepte und bearbeiteten Packungen von seinem Kooperationspartner bezahlt wird.
Im Revisionsverfahren wird jetzt letztinstanzlich geklärt, ob Nachtsheim die Versandapotheke weiterhin betreiben darf. „Zur Rose“-Geschäftsführer Rainer Seiler hatte allerdings schon nach dem OVG-Urteil angekündigt, notfalls eine neue Versandgenehmigung zu beantragen. Der Kooperationsvertrag sei zwischenzeitlich ohnehin angepasst worden.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird einen deutlichen Hinweis geben, wie scharf sich die Partner im Versandgeschäft voneinander abgrenzen müssen. Auch andere Versender könnten im Ernstfall betroffen sein: Bei Apo-Discounter etwa wird das Geschäft ebenfalls in weiten Teilen durch ein ausgegründetes Unternehmen abgewickelt.
Auch für die Pläne des Bundesgesundheitsministeriums, Apotheken mehr Freiräume beim Outsourcing („Tätigkeiten im Auftrag“) zu gewähren, könnte das Urteil Bedeutung haben. In ihrer Stellungnahme zur ApBetrO hatte die ABDA bereits gefordert, dass im Versandhandel ausschließlich Mitarbeiter der Apotheke eingesetzt werden dürfen.
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