BGH sieht keine Irreführung

Shop Apotheke gewinnt im Test-Streit

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Berlin -

Aktuell streitet die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) mit Shop Apotheke mal wieder über das Thema Rx-Boni. In einem kleineren Streit um eine Werbung hat sich der niederländische Versender jetzt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) doch noch durchgesetzt.

Worum ging es? Shop Apotheke hatte sich 2019 in einer Werbung als „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ gefeiert und auf den „Webshop Awards Germany 2018 - 2019 Online Apotheke“ verwiesen. Der Titel „Händler des Jahres“ wird nach einer Onlinebefragung vergeben. Der Anbieter hilft den Bewerbern gegen Gebühr mit Werbepaketen dabei, die notwendigen 380 Beurteilungen zu erhalten.

Die AKNR mahnte Shop-Apotheke wegen der Werbung ab – auch weil der Versender in den Niederlanden sitzt und den vergebenen Titel nicht führen sollte. Und die Versandapotheke gab tatsächlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, warb aber im Sommer 2019 im Fernsehen erneut mit dem Claim „Shop Apotheke – Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ und darunter mit dem Zusatz „von Verbrauchern gewählt“.

Die Kammer mahnte wieder ab und forderte die Zahlung einer Vertragsstrafe. Diesmal blieb der Versender hart und man traf sich vor Gericht. Das Landgericht Stuttgart gab der Klage statt: Ohne den Hinweis, dass der Sitz des Versenders in den Niederlanden ist, sollte die Werbung nicht mehr erscheinen. Auch im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hatte Shop Apotheke kein Glück. Die Werbung wurde als irreführend eingestuft. Unter anderem, weil der Durchschnittsverbraucher bei der Werbung mit einem Testergebnis erwarte, dass der Test objektiv und neutral sei. Hier verkaufe aber der Testveranstalter Werbepakete – das Abstimmungsverhalten und damit das Ergebnis würden so beeinflusst.

Shop Apotheke gab sich nicht geschlagen und erwirkte über eine Nichtzulassungsbeschwerde, dass vor dem BGH erneut verhandelt wurde. Die Karlsruher Richter konnten in der Werbung keine Irreführung erkennen. Es komme nicht darauf an, ob es sich bei der von der Kammer als unwahr und irreführend beanstandeten Behauptung, Shop Apotheke sei von Verbrauchern zur besten Online-Apotheke Deutschlands gewählt worden, um eine Angabe über das Ergebnis eines Tests handelt.

Eine Irreführung liegt laut BGH immer dann vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei Verbaucher:innen erwecke, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimme. Das OLG habe sich aber nicht vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Verbraucher:innen die Werbung wahrnehmen. Und die Unabhängigkeit des Testveranstalters generell anzuzweifeln, nur weil dieser Werbepakete verkaufe, fanden die Karlsruher Richter vorschnell. Zwar könnten sich Zweifel an der Objektivität eines Tests ergeben, wenn auf das Abstimmungsverhalten Einfluss genommen werde. Dazu sei aber nichts festgestellt worden.

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