OTC-Produkte

Klosterfrau springt über den HV-Tisch Carolin Bauer, 06.01.2014 08:56 Uhr

Berlin - 

Klosterfrau wirbt in Apotheken derzeit mit einem Freiwahl-Aufsteller für das eigene OTC-Sortiment. Auf dem Tisch sind Hüllen der Erkältungsmittel Soledum, Neo-Angin sowie Nasic ausgelegt. Kunden werden aufgefordert, die Leerpackungen am HV-Tisch gegen das Original umzutauschen. Die Wettbewerbszentrale hat den Kölner Hersteller für die Aktion abgemahnt.

Klosterfrau bietet die Aufsteller seit Herbst an. Die Apotheken sollen den Indikationstisch möglichst in der zentralen Wartezone zwischen Eingangsbereich und HV-Tisch aufstellen. „Diese Karte beim Apothekenfachpersonal abgeben und Original-Packungen erwerben“, heißt es auf der Rückwand. Auch auf den Leerpackungen werden die Patienten zum Gang an die Kasse angehalten.

Den Apothekern hatte Klosterfrau für die Aktion Platzierungs- sowie POS-Rabatte angeboten. Der Indikationstisch bringe „mehr Ertrag für die Sichtwahl“, warb der Hersteller: „Verlängern Sie Ihre Sichtwahl in die Freiwahl!“

Zu den Hintergründen der Aktion will sich der Kölner Hersteller derzeit nicht äußern. In dem Prospekt aus dem vergangenen Jahr hieß es: „Aus Sicht Ihrer Kunden stehen in der Sichtwahl die qualitativ hochwertigsten Produkte. Sie ist die 'Schatzkammer' Ihrer Apotheke. Nutzen Sie das Potenzial dieser Produkte mit dem Indikationstisch jetzt auch in Ihrer Freiwahl!“

Die Aktion wird von der Wettbewerbszentrale kritisiert. Das Aufstellen von apothekenpflichtigen Produkten auf einem Indikationstisch außerhalb des Sichtwahlbereichs sei wettbewerbswidrig – auch wenn es sich nur um leere Packungen handele.

Mit dem Indikationstisch könne sich der Kunde selbst das Medikament aussuchen. Dieser ungehinderte Zugriff auf apothekenpflichtige Produkte soll aber durch das in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelte Selbstbedienungsverbot bei OTC-Produkten verhindert werden.

Die Wettbewerbszentrale bezieht sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG) zum Verkauf von OTC-Produkten in der Freiwahl. Die Leipziger Richter hatten im vergangenen Oktober das Selbstbedienungsverbot von apothekenpflichten Präparaten als verfassungsgemäß bestätigt.

Außerdem wird der Apotheker laut Wettbewerbszentrale durch Rabatte und Indikationstisch dazu veranlasst, die Produkte bevorzugt zu bewerben und abzugeben. Eine derartige Einflussnahme sei nicht erlaubt. Hier verweist die Wettbewerbszentrale auf das Urteil des Berliner Kammergerichts zum Partnerprogramm von Winthrop. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Nichtzulassungsbeschwerde des Herstellers gegen das Urteil abgewiesen.

Laut Apothekengesetz müssten die Kunden weitgehend sachkundig sowie neutral und nicht von finanziellen Interessen geleitet beraten werden. Außerdem darf sich ein Apotheker nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel bevorzugt oder ausschließlich anzubieten oder die Auswahl des Angebots auf bestimmte Hersteller zu beschränken.

Klosterfrau hat laut Wettbewerbszentrale zwar die Unterlassungserklärung bezogen auf die Sonderrabatte unterschrieben, will sich den Indikationstisch aber nicht verbieten lassen. „Der Fall wird wahrscheinlich gerichtlich geklärt werden müssen“, sagt Christiane Köber, Rechtsanwältin bei der Wettbewerbszentrale.