Die niedersächsiche Versandapotheke Sanicare darf ihren Kunden die Zuzahlung nicht nur nicht erlassen, sondern auch nicht stunden. Im Eilverfahren wies das Verwaltungsgericht Osnabrück am 20. August einen Antrag von Sanicare gegen eine entsprechendes Verbot der Apothekerkammer Niedersachsen zurück. Dem Vorsitzenden Richter Dr. Reinhard Thies zufolge dient die Stundung nur der Umgehung des Vebots der Verwertung von Zuzahlungsgutscheinen. Außerdem dürften höchstens Krankenkassen, nicht aber Apotheker über die Verfügung der einzuziehenden Mittel entscheiden.
Bereits im März hatten dieselben Richter in einem Beschluss die von der Apothekerkammer Niedersachsen im November vergangenen Jahres angeordnete Untersagungsverfügung bestätigt und die von Sanicare angestrengte Anfechtungsklage im Eilverfahren zurückgewiesen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg wies im Juni eine Beschwerde von Sanicare gegen den Beschluss ab. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.
Die Apothekerkammer Niedersachsen hatte es der Versandapotheke untersagt, den Krankenkassen und ihren Mitgliedern Zuzahlungsgutscheine anzubieten, zu gewähren sowie einzulösen. Daraufhin hatte Sanicare begonnen, bis zur endgültigen rechtlichen Klärung die Zuzahlung zu stunden.
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