Salus hat mit dem hauseigenen Bio-Siegel nichts als Ärger: Erst untersagten das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht NRW die Nutzung als Verstoß gegen die Standardvorgaben für die Kennzeichnung von Arzneimitteln. Und jetzt ließ die Wettbewerbszentrale den Aufdruck als irreführend verbieten.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung auf den Kräuter- und Arzneimitteltees als irreführend beanstandet mit der Argumentation, sie erwecke den Eindruck, dass es sich um ein von Dritten aufgrund konkreter objektiver Vorgaben und Kontrollen vergebenes Siegel handele. Salus argumentierte, dass das Bio-Logo wie eine Marke zur Kennzeichnung der betreffenden Produkte verwendet werde und lediglich auf die Bio-Qualität hinweise.
Nach dem Landgericht hat nun auch das Oberlandesgericht in München entschieden, dass Verbraucher das Siegel nicht als firmeneigenes Logo verstünden, sondern als Zeichen dafür, dass ein Dritter das Produkt nach bestimmten Anforderungen geprüft habe. Die Richter stellten dabei unter anderem auf die Größe, die Gestaltung und die Anbringung des Logos ab. Die Irreführung hielt das OLG München auch für relevant, denn „die durch die konkrete Verwendung des streitgegenständlichen Bio-Logos hervorgerufene Vorstellung, dass ein Dritter eine Kontrolle des beworbenen Produkts durchgeführt hat, kann einen maßgebenden Gesichtspunkt für die Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise darstellen.“
Das Urteil verbietet dem Hersteller nicht, auf die Bio-Qualität seiner Produkte hinzuweisen. „Sofern Unternehmer sich entschließen, für die Bewerbung dieser Produkte ein firmeneigenes Bio-Logo zu entwerfen, ist darauf zu achten, dass nicht der Eindruck eines von Dritten verliehenen Siegels oder Gütezeichens erweckt wird“, so die Wettbewerbszentrale.
Das offizielle Biosiegel war zumindest bei den Arzneitees von vornherein tabu, denn die Verwendung ist laut EU-Richtlinie ausschließlich für Lebensmittel vorgesehen. Das OVG NRW hatte aber 2013 auch den firmeneigenen Aufdruck zumindest auf den Arzneitees für unzulässig erklärt, da nach Arzneimittelgesetz (AMG) weitere Angaben auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen nur zulässig sind, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen oder für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind. Nicht zulässig sind Angaben, die Werbecharakter haben können – also dazu gedacht sind, den Absatz zu fördern, indem sie das Produkt gegenüber der Konkurrenz herausstellen.
In einem anderen Verfahren hatte das OLG München vor zwei Jahren entschieden, dass der Hinweis auf eine „geänderte Rezeptur“ noch zulässig ist. Nach einem Hinweisbeschluss des Gerichts hatte die Wettbewerbszentrale ihre Berufung zurückgezogen. Hexal durfte seine Magnesium-Sandoz Brausetabletten weiter mit dem Hinweis verkaufen.
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