Rx-Boni

Apotheker einigt sich mit Rezeptsammlern

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Berlin -

Der Streit um gesammelte Rezepte in einem Diabetikerbedarfsladen im baden-württembergischen Ettlingen ist beigelegt. Der Betreiber Dr. Koch Pharma hat die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe zurückgezogen und sich damit verpflichtet, den Kunden in Zusammenarbeit mit Apotheken keine Rabatte auf die gesetzliche Zuzahlung mehr zu versprechen. Der klagende Apotheker Christian Kraus aus dem benachbarten Pforzheim verzichtet dafür auf Schadensersatzforderungen.

Kraus hatte in seiner Apotheke im Arlinger im Sommer 2011 von einer Kundin erfahren, dass der Diabetikerladen Rezepte sammelt und Rabatte auf die Zuzahlung gewährt. Ein Testkäufer fand in seinem Auftrag heraus, dass die Rezepte an die EU-Versandapotheke mit Sitz in Cottbus geschickt wurden.

Dem Testkäufer wurde auch tatsächlich die Hälfte der Zuzahlung erlassen. Die Rechnung verwies auf den Verein Vivavita, der diesen Service für seine Mitglieder angeboten hatte. Allerdings war der Privatdetektiv überhaupt nicht Mitglied in dem Verein.

Die EU-Versandapotheke hatte wegen ihrer Kooperation mit dem „Zuzahlungsclub“ schon in der Vergangenheit Ärger gehabt. Für Dr. Koch Pharma zeichneten wiederum Personen aus dem Umfeld von Vivavita und der EU-Versandapotheke verantwortlich.

Kraus erwirkte im August 2011 zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber des Diabetikerladens. In erster Instanz gab das Landgericht Karlsruhe dem Apotheker recht und verbot Dr. Koch Pharma die Beteiligung an dem Bonus-System.

Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung. Laut der Begründung muss die Firma dem Apotheker mitteilen, in welchem Umfang die Rabatte gewährt wurden. Kraus hatte demnach sogar Anspruch auf Schadenersatz.

Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) wurde der Streit jetzt beigelegt: Bei der mündlichen Verhandlung in der vergangenen Woche zog Dr. Koch Pharma die Berufung zurück. Kraus verzichtete im Gegenzug auf die Datenherausgabe und seine Schadensersatzforderungen. Damit ist der Fall erledigt.

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