Gemeinsamer Senat

Rx-Boni: Urteilsgründe im Februar

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Berlin -

Um die Rezeptboni ausländischer Versandapotheken wurde jahrelang vor den Gerichten gestritten. Schließlich mussten Deutschlands oberste Richter zusammenkommen: Im August entschied der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte, dass sich auch Hollandversender hierzulande an die deutschen Preisvorschriften halten müssen. Jetzt hat der Senat seine Begründung verfasst, die in den kommenden Wochen veröffentlicht werden soll.

Eine Unterschrift fehlt noch, dann gilt die Entscheidung als begründet. Anschließend wird der Text von der Geschäftsstelle noch Korrektur gelesen. Bis zur Veröffentlichung dürfte es somit noch rund sechs Wochen dauern, heißt es beim Senat.

Der Gemeinsame Senat musste sich mit den Rx-Boni befassen, weil zwei Bundesgerichte in dieser Frage unterschiedlicher Auffassung waren. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte 2008 entschieden, dass sich DocMorris nicht an die deutschen Preisvorschriften halten muss. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) dagegen auch für ausländische Versender.

Weil zwei oberste Gerichte in ihren Urteilen nicht voneinander abweichen dürfen, musste die Frage dem Gemeinsamen Senat vorgelegt werden. Die „Richter der Richter“ entschieden am 22. August entschieden, dass ausländische Versandapotheken dem Arzneimittelpreisrecht unterworfen sind. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) lehnte der Senat ab.

Sobald die Begründung vorliegt, kann der BGH in seinem Verfahren wie gewünscht entscheiden. Dabei hatte ein Darmstädter Apotheker gegen die Europa Apotheek Venlo (EAV) geklagt. Die niederländische Versandapotheke hatte ihren Kunden bis zu 15 Euro Rabatt bei Rezeptbestellungen geboten. Die EAV hat ihr Bonusmodell bereits nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats umgestellt und gewährt den Kunden nur noch geringe Rx-Boni.

Konkurrent DocMorris hatte das eigene Bonuskonzept dagegen erst umgestellt, als der Gesetzgeber mit der AMG-Novelle im Oktober eine Klarstellung vorgenommen hatte. Auf finanzielle Anreize verzichtet die Tochter von Zur Rose aber nicht: Kunden erhalten jetzt eine „Prämie“, wenn sie bei der Bestellung rezeptpflichtiger Arzneimittel einen Fragebogen ausfüllen. Auch über dieses Konzept wird allerdings schon wieder vor Gericht gestritten.

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