Rx-Boni

EAV darf mit verbotenem Slogan werben

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Berlin -

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschloss am 3. November 2016, dass eine Beschwerde der Europa Apotheek Venlo (EAV) wegen Nichtzulassung einer Revision zurückgewiesen wird. Es ging im Streit zwischen Apothekerkammer Nordrhein und der niederländischen Online-Apotheke um den Werbeslogan „Ihre Versandapotheke mit den günstigen Medikamenten“. Dieser sei irreführend, so die Berufsvertretung der Apotheker.

Pro Rezept können Kunden der niederländischen Versandapotheke Preisvorteile von bis zu 30 Euro bekommen. In der Apotheke vor Ort sind solche Rabatte weiterhin verboten, hier gilt die deutsche Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).

Weil sich die EAV aber schon vor dem EuGH-Urteil als „Versandapotheke mit den günstigen Medikamenten“ bezeichnet hatte, war die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) aktiv geworden. Die Bezeichnung sei irreführend, da zum Zeitpunkt der Klage kein Preisvorteil bei Rx-Arzneien bestand. Die Werbung suggeriere, dass Medikamente günstiger angeboten würden als in anderen Apotheken, lautete der Vorwurf.

Das Landgericht Köln entschied im September 2015 zugunsten der Kammer, die EAV ging in Berufung. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) wies die Berufung im Februar 2016 mit einer Konkretisierung zurück. Die Aussage sei in der Tat irreführend für Verbraucher. Das OLG verurteilte die EAV zur Unterlassung der Werbeaussage, da kein tatsächlicher Preisvorteil bestehe.

Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Dagegen legte die EAV wiederum Beschwerde in Karlsruhe ein. Im November 2016 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall – also nach der EuGH-Entscheidung.

Der BGH nahm den Fall trotzdem nicht zur Verhandlung an. Denn unabhängig von Belangen der Preisbindung sei es untersagt, mit Preisvorteilen zu werben, wenn kein Preisunterschied bestehe, so die Karlsruher Richter. Bezüglich eines Falles aus dem Jahr 2015 bestätigte der BGH ein Verbot der Werbung mit „günstigen Medikamenten“.

Da sich die Europa Apotheek vor der EuGH-Entscheidung auch an die gesetzlichen Preisvorgaben gehalten hatte, bestand aus Sicht des Gerichts auch kein Preisunterschied. Das aktuelle Urteil des EuGH sei hier „nicht entscheidungserheblich“, erklärten die Richter aus Karlsruhe.

Die BGH-Entscheidung hindert die EAV trotzdem nicht daran, weiter mit ihrem Slogan zu werben. Denn die EuGH-Entscheidung versetzt sie in die Lage, tatsächlich günstigere Rx-Arzneien anbieten zu können als die Apotheke vor Ort. Die Ausgangslage ist nun also eine andere. Vorerst.

Die Europa Apotheek im niederländischen Venlo wurde 2001 gegründet. Sie bedient die Märkte in Deutschland, Österreich und Frankreich, nicht jedoch in den Niederlanden. Ab 2010 gehörte die EAV vorübergehend zum Unternehmen Medco Health Solutions, wurde jedoch 2012 im Rahmen eines Management-Buy-Outs wieder eigenständig.

Zwischenzeitlich bot die Apotheke die Belieferung von Rezepten in dm-Märkten an. Mit der Ausgliederung aus dem Mutterkonzern ersetzte die Drogeriemarkt-Kette sie jedoch durch die Apotheke „Zur Rose“. Eine Bestellung ist in den dm-Filialen allerdings nicht mehr möglich, da dieses Angebot von den Kunden kaum genutzt wurde, lediglich den Abholservice gibt es noch.

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