Rx-Boni

BKK haftet für illegale DocMorris-Werbung

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Berlin -

Die Siemens BKK (SBK) darf gegenüber ihren Mitgliedern nicht für ein Bonusmodell der Versandapotheke DocMorris werben. Das Landgericht München I untersagte der Kasse einen entsprechenden Werbeflyer, der dem Mitgliedermagazin beigelegt war. Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein.

Aus Sicht der Richter verstößt die Kasse gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), „weil dadurch unmittelbar der Absatz der Waren der Versandapotheke DocMorris gefördert wird“. Das Landgericht erließ eine einstweilige Verfügung gegen die SBK.

Die Gewährung eines Gutscheins im Wert von 10 Euro bei der Einlösung von Rezepten sei ein Verstoß gegen das Preisrecht. Für diese wettbewerbswidrige Werbung sei auch die Kasse verantwortlich, auch wenn der Flyer nicht von ihr stamme, begründete das Gericht.

Gerade bei der Bewerbung unzulässiger Rx-Boni hätte die Kasse aus Sicht des Gerichts aufmerksamer sein müssen: Dies sei für eine Krankenkasse ein „unschwer erkennbarer Wettbewerbsverstoß, der für eine gesetzliche Krankenkasse als solcher auch ohne weiteres erkennbar ist und für eine solche auch keine schwierige rechtliche Beurteilung erfordert“.

Die Kasse hätte im Rahmen ihrer Prüfungspflicht daher „an der Verbreitung des Flyers nicht mitwirken dürfen“, so das Landgericht. Eine derartige Werbung dürfe eine Kasse nicht weiterleiten. „Eine Krankenkasse weiß, dass bei der Einlösung von Verschreibungen keine Rabatte gewährt werden dürfen“, heißt es im Beschluss.

Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der die Apothekerkammer vertreten hatte, wundert sich über das Vorgehen der Kasse: „Es ist schon erstaunlich, dass gerade eine Krankenkasse, die in anderem Zusammenhang von jedem Apotheker die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften fordert, für sich selbst eine deutlich größeren Maßstab reklamiert.“

Die Kasse hatte noch versucht, das Verfahren auszusetzen. Dafür gab es aus Sicht der Richter allerdings keinen Grund, da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eindeutig sei.

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