Rx-Boni

OVG: Apotheker dürfen nicht auf Verband vertrauen

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Berlin -

Der Streit um Kuschelsocken und Geschenkpapier geht weiter. Allerdings mussten die Bären-Apotheken eine weitere Niederlage hinnehmen: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat die Beschwerde eines Apothekers gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurückgewiesen. Auch das Argument, der Apothekerverband Westfalen-Lippe habe die Zugabe von geringfügigen Kleinigkeiten als zulässig eingestuft, ließen die Richter nicht gelten.

Kunden der Bären-Apotheken hatten im November 2013 und im Januar Gutscheine für Geschenkpapier und Kuschelsocken erhalten. Diese konnten sie bei der Abgabe eines Rezeptes in der Apotheke einlösen. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe forderte eine Unterlassungserklärung und der Streit ging vor Gericht.

Bereits im Juni entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg, dass die Klage eines betroffenen Apothekers aus dem Verbund keine aufschiebende Wirkung habe. Das Verwaltungsgericht Münster teilte diese Einschätzung bei zwei weiteren Verfahren. Damit wollten sich die Bären-Apotheken aber nicht zufrieden geben. Der erste Fall ging somit vor das OVG.

Die Richter bekräftigten nun, dass Apotheken keine Rx-Boni geben dürfen. Ein Verstoß gegen die Preisbindung liege nämlich nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen Preis abgebe, sondern auch, wenn gekoppelt an den Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt würden. Denn die Abgabe von Kuschelsocken und Geschenkpapier sei kein selbstständiges Geschenk oder eine freundliche Aufmerksamkeit des Apothekers sei, sondern an die Einlösung eines Rezeptes gebunden.

Die Preisbindungsvorschriften seien verfassungsgemäß und stünden im Einklang mit dem europäischen Recht, so die Richter. Die Regelung solle eine gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln unter Ausschluss eines entgegenwirkenden Wettbewerbs gewährleisten. Dem liege die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Festsetzung einheitlicher Apothekenverkaufspreise geboten sei, um der Schlüssel- und Beratungsfunktion des Apothekers bei der Abgabe von Arzneimitteln an Endverbraucher gerecht zu werden.

Weiterhin merkten die Richter an, dass der wirtschaftlich zu vereinnahmende Apothekenabgabepreis durch die Gewährung von Zugaben geschmälert werde. Daher führten Rx-Boni auch aus Sicht des Apothekers zu einem Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften.

Vergeblich brachte der Apotheker vor, dass der Verband Westfalen-Lippe im August 2013 in einem Rundschreiben die Zugabe von geringfügigen Kleinigkeiten als zulässig eingestuft habe. Darauf habe er in schutzwürdiger Weise vertraut. Allerdings: „Die Rechtsansicht einer Interessenvertretung ist […] nicht bindend“, erklärten die Richter. Damit ist das Eilverfahren beendet – der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

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