Shop Apotheke und DocMorris

Rückkehr zu Rx-Boni: Kammer Nordrhein will klagen

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Berlin -

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) geht gegen die wieder eingeführten Rx-Boni der beiden großen Holland-Versender vor. Shop Apotheke wurde gerade abgemahnt, gegen DocMorris läuft sogar schon ein Streit vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG). In Düsseldorf ist man entschlossen, die Rx-Preisbindung im Zweifel noch einmal vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu bringen.

Seit Jahren kämpft die AKNR um den Erhalt der Rx-Preisbindung. Ob offener Rabatt, Prämie für Arzneimittelcheck, Wegegeld, Gewinnspiel oder versteckte Gutschriften auf Kundenkonten – immer wieder war die Kammer mit Unterstützung der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen insbesondere gegen DocMorris vorgegangen. Dass die deutschen Gerichte nie in der Lage waren, die verhängten Ordnungsgelder einzutreiben, nahm Justiziarin Dr. Bettina Mecking genauso wenig den Kampfgeist wie die Tatsache, dass der EuGH die Preise für ausländische Versender freigab und DocMorris nunmehr 14 Millionen Euro Schadenersatz von der Kammer fordert. Irgendwer muss ja schließlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kämpfen.

So auch im aktuellen Fall. Trotz des gesetzlichen Verbots gewähren die beiden börsennotierten Versender ihren Kund:innen wieder Rx-Boni: DocMorris betreibt ein Treueprogramm, Shop Apotheke verschickt Gutscheine mit der Post. Gegen beide Aktionen ist die AKNR bereits vorgegangen: Shop Apotheke wurde vor wenigen Tagen abgemahnt, gegen DocMorris hat die AKNR sogar schon vor dem Landgericht Stuttgart (LG) einen ersten Erfolg erzielt. Der Streit liegt aktuell beim OLG.

Die Auslobung eines Rx-Bonus gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patient:innen verstoße gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG), nach dem Zuwendungen und sonstige Werbegaben im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel verboten sind. Die Ausnahmen träfen hier nicht zu: Bei dem von Shop Apotheke ausgelobten Bonus von 2,50 Euro handele es sich weder um eine geringwertige Kleinigkeit noch um einen Barrabatt, da er nicht unmittelbar vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht, sondern beim Kauf eines nicht rezeptpflichtigen Arzneimittels verrechnet oder auf dem Kundenkonto gutgeschrieben werden könne.

Doch selbst wenn man den Bonus als Barrabatt sehen wolle, wäre die Auslobung rechtswidrig, da er entgegen den Preisvorschriften nach Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt werde. „Da die von Ihnen betriebene Apotheke verschreibungspflichtige Arzneimittel aufgrund des auch für sie geltenden Rahmenvertrages an gesetzlich versicherte Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgibt und das ausgelobte Treueprogramm sich ausdrücklich an diese Patienten richtet, ist Ihre Apotheke damit auch an das deutsche Preisrecht gebunden.“

Der Verweis auf das EuGH-Urteil helfe nicht: „Zum einen bezog diese Entscheidung sich allein auf die Regelung der Arzneimittelpreisbindung, wie sie in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG geregelt war.“ Die Regelung nach § 129a SGB V sei erst nach dem EuGH-Urteil eingeführt worden und verfolge andere Ziele. „Zudem beruhte die Beurteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union in diesem Urteil maßgeblich auf ungenügenden Feststellungen des vorlegenden Gerichts, worauf der BGH mittlerweile mehrfach hingewiesen hat. Die Entscheidung des EuGH ist daher nicht auf andere Fälle übertragbar.“ Im Übrigen habe der EuGH zuletzt selbst darauf hingewiesen, dass die Rx-Preisbindung nicht grundsätzlich unanwendbar sei, sondern nur als „absolutes
Verbot eines Preiswettbewerbs“.

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