Produktflyer

Rewe haftet für DocMorris-Werbung

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Berlin -

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker! Dieser Hinweis muss bei jeder Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel zu finden sein. Nach einem Urteil des Landgerichts Köln muss auch der Lebensmittelhändler Rewe für die Angebote von DocMorris in seinem Flyer gerade stehen.

Rewe und DocMorris kooperieren seit 2012, seitdem tauchen regelmäßig Angebote der Versandapotheke in den Flyern des Discounters auf. Der im vergangenen April verteilte Prospekt rief die Wettbewerbszentrale auf den Plan: Denn an einer Stelle fehlte der obligatorische Sternchenhinweis.

Zu den „Serviceangeboten“ des damaligen Flyers, die schon auf der ersten Seite angekündigt wurden, zählten eine Reise an den Gardasee (139 Euro), ein Foto auf Acrylglas (26,90 Euro) und Diclo-Ratiopharm im Doppelpack für 15,99 Euro. Ab Seite 8 wurden dann die Highlights der Versandapotheke präsentiert. Auf der ersten Halbseite war ein Paar beim Walking in der Natur abgebildet. Unter der Überschrift „Schwungvoll in den Frühling“ wurden daneben die Vorteile von Diclo-Ratiopharm erläutert und auf das aktuelle Sonderangebot hingewiesen.

Direkt auf der gegenüberliegenden Seite – ebenfalls die komplette obere Hälfte einnehmend – war die Anzeige für das Schmerzgel zu finden. Hier fand sich direkt hinter der Produktbezeichnung ein Sternchenhinweis, genauso wie bei den zwölf anderen, auf den beiden unteren Seitenhälften abgebildeten Produkten. Im Kleingedruckten wurde dieser mit dem vorgeschriebenen Verweis auf Arzt und Apotheker aufgelöst. Im Eingangstext fehlte aber der Verweis auf die Fußnote.

Die Wettbewerbszentrale mahnte Rewe ab, der Discounter leitete das Schreiben zunächst an DocMorris weiter, musste sich vor Gericht dann aber selbst verantworten, da er letztendlich für den Werbeflyer verantwortlich war.

Im Prozess ging es dann um die Details: Rewe argumentierte, beide Anzeigen seien als einheitliche Werbung zu betrachten. Dafür sprächen Layout, Anordnung und farbliche Gestaltung, die sich vom restlichen Teil der Doppelseite unterschieden. Außerdem sie bereits auf der Pflichthinweis schon auf der Titelseite zu finden gewesen.

Das Gericht räumte zwar ein, dass Werbung nicht selten auf Doppelseiten gestaltet werde. Dennoch sei aufgrund der konkreten Gestaltung davon auszugehen, dass der umstrittene Text mangels optischer Einbindung unabhängig von der Anzeige zu betrachten sei. Schon der Hintergrund unterscheide sich; so sei die Produktanzeige grün hinterlegt, genauso wie die Annoncen für die weiteren Produkte. Maßgeblich sei auch, dass der Text als generelle Einführung des Lieferanten DocMorris und nicht als spezieller Text für das Produkt verstanden werde. Dafür spreche auch, dass direkt unter der Abbildung die Überschrift „Unterwegs in der Natur“ stehe, die sich auch auf die Produkte darunter beziehe.

Auch wenn der Leser nach der Lektüre des Textes eine Werbung für das Schmerzgel erwarte, bedeute das nicht, dass er die Werbung auf der nächsten Seite als einheitlich mit der Einführung verstehe. Die Ankündigung auf der Titelseite wiederum besage nichts zur Wahrnehmung der Werbung im Innenteil.

Es ist nicht das erste Mal, dass über die Pflichtangabe vor Gericht gestritten wird. Der Pflichttext muss genau genommen bei jeder OTC-Werbung für Laien gut sichtbar angegeben werden. Das gilt nicht nur für Flyer, Anzeigen in Zeitungen und TV-Spots, sondern auch für die Warenpräsentation in den Auslagen. So ging der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) bereits gegen Apotheker vor, bei deren Schaufenstergestaltung der Hinweis fehlte.

Andererseits darf das Sternchen auch nicht bei jedem Produkt zu finden sein: Ein Versandapotheker aus Bayern wurde schon vor einigen Jahren abgemahnt, weil der Standardtext unter jedem Produkt zu lesen war – also auch bei Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung der Verbraucher und setzte vor dem Landgericht Bamberg ein Anerkenntnisurteil durch. In einem ähnlichen Fall wurde Apo-Discounter vor einem Jahr vom Oberlandesgericht Dresden (OLG) verboten, den Pflichttext bei jedem Produkt anzuzeigen.

Im Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist geregelt, dass bei Werbung außerhalb der Fachkreise der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt und Apotheker“ gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgegrenzt anzugeben ist.

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