Reimport-Boni

Kohl: Clever verliert

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Berlin -

Im Streit um Apothekenrabatte gibt es ein weiteres Urteil. Vergünstigungen, die über den variablen Teil des Großhandelszuschlags hinausgehen, sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG) unzulässig. Im Partnerprogramm „Clever+“ von Kohlpharma gebe es verdeckte Preisnachlässe und unechtes Skonto, monierten die Richter und verboten das Modell.

Das OLG bestätigte ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (LG) aus dem vergangenen Dezember. Demnach sind die Einkaufsvorteile entsprechend den einschlägigen Vorschriften nach Arzneimittelgesetz (AMG), Arzneimittelpreisverordnung (AMVV) und Heilmittelwerbegesetz (HWG) bei 3,15 Prozent des Herstellerabgabepreises (ApU) gedeckelt; der Fixzuschlag von 70 Cent darf nicht als Rabatt gewährt werden.

Bei „Clever+“ gab es für die Apotheken einen Basisrabatt von 2 bis 2,85 Prozent, der – je nach Status – durch einen Bonus von 0,10 bis 1,10 Euro ergänzt wurde. Außerdem wurden 3 Prozent Skonto bei einer Zahlungsfrist von 3 Monaten gewährt. Bei einem Umsatz von mehr als 50.000 Euro konnte ein Werbekostenzuschuss (WKZ) von 0,5 Prozent eingestrichen werden, der ab 100.000 Euro auf 1 Prozent erhöht wurde.

Da diese Vergünstigungen in der Kombination den höchstzulässigen Großhändlerzuschlag übersteigen könnten, seien die Gewährung von und die Werbung mit Preisnachlässen dieser Art wettbewerbsrechtlich nicht zulässig, so das OLG. Revision wurde nicht zugelassen, wenn Kohl keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegt, wird das Urteil rechtskräftig.

Der Wettbewerbsverein Integritas, hinter dem die Pharmaverbände BAH und BPI sowie der Diätverband stehen, hatte im vergangenen Jahr vor dem LG Hamburg einstweilige Verfügungen gegen Kohl sowie den Konkurrenten Eurim erwirkt. Da die Richter in der Hansestadt nicht zuständig waren, wurden beide Fälle neu aufgerollt.

Das Bonusprogramm „EurimSmiles“ wurde im Juli vom LG Traunstein für zulässig erklärt. Eurim bewerbe keine bestimmten Arzneimittel bewerbe, insofern könnten Apotheker nicht unsachlich beeinflusst werden, da sie immer noch eine Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Herstellern hätten.

Vor dem Hintergrund einer Mischkalkulation wird die gesetzliche Rabattgrenze den Richtern zufolge nicht überschritten: Ab einem Herstellerabgabepreis von 36,50 Euro lägen die Vorteile unterhalb der Schwelle von 3,15 Prozent. Aus Sicht der Richter dürften Hersteller allerdings sogar auf den Festzuschlag von 70 Cent verzichten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das LG selbst hält sich für eine Durchgangsstation. Integritas ist gegen die Entscheidung bereits in Berufung gegangen. Nächste Station ist das Oberlandesgericht München (OLG). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung könnte die Sache aber auch bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gehen.

Dort wird demnächst auch der Streit zwischen der Wettbewerbszentrale und AEP verhandelt. Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) hatte die Konditionen des Großhändlers für unzulässig erklärt. Rabatt und Skonto dürften zusammen nie mehr als 3,15 Prozent betragen. Auch Skonti seien „nichts anderes als eine besondere Art des Preisnachlasses“.

Die 70 Cent müssen die Großhändler aus Sicht des OLG zwingend erheben, Rabatte aus der Fixpauschale sind demnach unzulässig. Inklusive Skonto darf die Maximalkondition den Richtern zufolge 3,15 Prozent betragen. Das LG Aschaffenburg hatte die AEP-Konditionen zuvor für zulässig erklärt.

Das OLG zitierte aus einem Entwurf zum AMNOG, mit dem die Großhandelsvergütung umgestellt wurde. Demnach sei der preisunabhängige Bestandteil „nicht rabattfähig“. Ziel des Festzuschlags sei, „dass der Großhandel eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken sicherstellen kann“. Der prozentuale Zuschlag gewährleiste „einen gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung“, zitiert das OLG aus dem Entwurf. Das ist aus Sicht der Richter eindeutig.

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