Rx-Boni

Redcare feiert EuGH-Urteil

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Berlin -

Redcare hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die Rx-Boni von DocMorris begrüßt. Die Entscheidung sei positiv und stärke die Position des Unternehmens, so der Konzern hinter Shop Apotheke, der jüngst sein eigenes Bonusmodell auf einen Sofortrabatt umgestellt hat.

Redcare lobt die EuGH-Entscheidung: „Als Europas führende kundenzentrierte Online-Apotheke begrüßen wir dieses Urteil, das uns die Möglichkeit bietet, unsere Kundenangebote weiter zu verbessern“, sagt CEO Olaf Heinrich. Das Urteil bestätige die „langjährige Position von Redcare Pharmacy“. Man werde die Begründung sorgfältig prüfen, wie Heinrich weiter erklärt.

Deutlich zurückhaltender äußert sich DocMorris: Der EuGH halte Preiswerbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel (Rx) weiterhin für zulässig. Mitgliedstaaten dürften jedoch Werbeaktionen verbieten, die Gutscheine für Folgekäufe zum Inhalt haben, sofern diese auch für OTC-Arzneimittel eingelöst werden könnten. „Rx-Rabattaktionen mit Gutscheinen für Gesundheits- und Pflegeprodukte (BPC) bleiben möglich“, so DocMorris. Der Bundesgerichtshof (BGH) müsse jetzt über die Revision der Apothekerkammer Nordrhein entscheiden, die der Versender auf Schadenersatz in Höhe von 18,5 Millionen Euro verklagt hatte. Dazu äußert sich der Konzern nicht. „DocMorris wird die Chancen der Digitalisierung und des E-Rezept-Wachstums in Deutschland weiterhin nutzen.“

Versender will Begründung prüfen

Die derzeitige Lage hat sich mit dem Urteil nicht geändert. Die Werberichtlinie steht nach Auffassung des Gerichtshofs einem Verbot solcher Werbeaktionen im nationalen Recht nicht entgegen: Da sich ein Verbraucher zwischen dem Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel und dem Kauf anderer Produkte – wie von Gesundheits- und Pflegeprodukten – entscheiden kann, stellen solche Gutscheine nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel diesen anderen Produkten gleich und lenken den Verbraucher so von einer sachlichen Prüfung der Frage ab, ob die Einnahme dieser Arzneimittel erforderlich ist.

Mit dem EuGH-Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch ein Argument mehr in der Hand, um die Werbeaktionen von DocMorris & Co. zu stoppen. Nach dem EuGH-Urteil können die Richter auf § 7 HWG verweisen. Allerdings könnte es gut sein, dass die Versender weiterhin die Zuzahlung erlassen. Shop Apotheke hatte seinen Bonus zuletzt auf einen solchen Sofortrabatt, dessen Restwert verfällt, umgestellt. Allerdings könnte hier womöglich wieder mit der Steuerungswirkung der Eigenbeteiligung ganz neu argumentiert werden – darauf ist der EuGH nicht eingegangen.

Streitig waren im konkreten Fall Werbeaktionen von DocMorris, gegen die die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) erfolgreich vorgegangen war, die nach dem EuGH-Urteil zu Rx-Boni aus dem Jahr 2016 aber laut Versender zu unrecht untersagt worden waren. Der Versender forderte daher Schadenersatz in Höhe von 18,5 Millionen Euro. Das dürfte vom Tisch sein, denn selbst die unmittelbar gewährten Preisnachlässe waren in ihrer genauen Höhe im Vorhinein nicht ersichtlich.

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