Nur Bußgeld vorgesehen

Rahmenvertrag: Kein Rauswurf für Rx-Boni

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Berlin -

Das Gesetz zur Stärkung der Apotheken vor Ort (VOSG) verbietet den Versandapotheken die Gewährung von Rabatten auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Doch daran halten sich Shop Apotheke und DocMorris nicht – sie buhlen wieder mit Rx-Boni um Kund:innen. Weil es sich dabei um einen Verstoß gegen den Rahmenvertrag handelt, wird die Forderung laut, die Versender aus dem Rahmenvertrag zu werfen. Doch ganz so einfach ist die Sache nicht.

Mit dem VOASG wurde den Versendern ein Wettbewerbsvorteil genommen: Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rx-Preisbindung gekippt hatte, wurde das Rabattverbot aus dem Arzneimittelpreis- ins Sozialrecht überführt. Denn welche prekären Folgen ein Preiswettbewerb bei Rx-Medikamenten haben würde, war dem Gesetzgeber sehr wohl bewusst: „Die Umlenkung relevanter Versichertengruppen durch Rabattanreize könnten viele Apotheken wirtschaftlich nicht kompensieren, sondern sie müssten zur Wahrung ihrer Umsatzstruktur ebenfalls Rabatte anbieten“, hieß es im Gesetzesentwurf.

Die Lösung: Auch Versandapotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) beitreten, um Rx-Arzneimittel an gesetzlich Versicherte als Sachleistung abgeben zu dürfen und unmittelbar mit den Kassen abrechnen zu können.

Laut Absatz 3 sind Rx-Boni damit verboten: „Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren.“

Und auch im Rahmenvertrag findet sich eine entsprechende Klausel: Der Beitritt ausländischer Apotheken ist in § 5 geregelt, dort heißt es unmissverständlich in Absatz 2: „Für Abrechnungen unter den Voraussetzungen nach Satz 1 gelten die Preisvorschriften nach § 78 AMG sowie § 7 Heilmittelwerbegesetz (sog. Rabattverbot).“

Comeback der Rx-Boni

Zunächst hatten DocMorris und Shop Apotheke ihre Rx-Boni eingestellt, jedenfalls wurde nicht mehr aktiv dafür geworben. Die Folge: Das Rx-Geschäft brach massiv ein. Doch nach fast zwei Jahren sind die beiden börsennotierten Versender jetzt – pünktlich zum Launch des E-Rezepts – wieder in die Offensive gegangen: Shop Apotheke gewährt bis zu 15 Euro pro Rezept und spannt dafür einmal mehr Günter Jauch als Werbefigur ein. DocMorris stellt bis zu 30 Euro pro Rezept in Aussicht.

Kein Ausschluss möglich

Damit halten sich die beiden Versender nicht an den Rahmenvertrag – es wäre also nahe liegend, die Vereinbarung zu kündigen und sie ganz von der Arzneimittelversorgung von Kassenpatietentinnen und -patienten auszuschließen.

Doch das geht nicht: „Eine Kündigung der Rahmenverträge gegenüber einzelnen Apotheken nicht möglich“, stellt ein Sprecher des Deutschen Apothekerverbands (DAV) klar. „Der Rahmenvertrag lässt sich nur insgesamt, das heißt mit Wirkung für alle Krankenkassen und alle Apotheken, kündigen.“

Wenn, dann könnten nur die beiden Versender selbst aus dem Vertrag austreten.

50.000 Euro pro Verstoß

Gemäß Rahmenvertrag können Maßnahmen bei Verstößen von Apotheken gegen die bestehenden Verpflichtungen ergriffen werden. Dazu heißt es in § 27 Absatz 4: „Inländische und ausländische Apotheken erhalten bei einem gröblichen oder einem wiederholten Verstoß gegen § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro für jeden Verstoß, wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250.000 Euro nicht überschreiten darf.“

Ein Ausschluss aus dem Rahmenvertrag ist dabei nicht vorgesehen – dieses äußerste Mittel gibt es nur im Zusammenhang mit anderen vertraglichen Pflichten: Hier ist nach der Verwarnung ein Bußgeld von 25.000 Euro vorgesehen sowie „bei gröblichen und wiederholten Verstößen Ausschluss des Apothekenleiters von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von zwei Jahren“. Entsprechende Vertragsmaßnahmen gegenüber ausländischen Apotheken ergreift dabei der GKV-Spitzenverband nach Anhörung.

Zuständig für die Kontrolle der Preisbindung ist die beim DAV angesiedelte Paritätische Stelle. Gegen deren Einrichtung hatte DocMorris vor einigen Jahren geklagt, allerdings ohne Erfolg. Ob eine Vertragssprache ausgesprochen wird, lässt der DAV offen. Man habe einen Blick auf die Konkurrenz aus den Niederlanden: „Gerne kann ich Ihnen hiermit bestätigen, dass wir das Agieren einzelner Marktteilnehmer beobachten, insbesondere mit Blick auf ein Unterlaufen der Preisbindung.“

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