Awinta schlägt Alarm

Rahmenvertrag: Änderungen nicht in der Software

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Berlin -

Das neue Jahr beginnt gleich mit Unwägbarkeiten: Das Softwarehaus Awinta weist darauf hin, dass die seit dem 1. Januar gültigen Änderungen im neuen Bundesrahmenvertrag (BRV) noch nicht in den Anwendungen integriert sind. Die Schuld liege aber nicht beim Unternehmen, sondern beim Deutschen Apothekerverband (DAV) und der ABDATA, so Awinta. Ist man sich als Apotheker unsicher, was zu tun ist, solle man sich deshalb nicht an die Noventi-Tochter wenden, sondern an seinen Landesverband. Auch andere Anbieter sind wohl betroffen.

Bei Awinta scheint man auch keinen kürzeren Draht zur Standesvertretung zu haben als anderswo: Dass sich der DAV mit den Krankenkassen auf eine zweite Ergänzungsvereinbarung samt Anpassungen im Bundesrahmenvertrag (BRV) geeinigt hat, habe man bei Awinta „aus der Fachpresse“ erfahren. Ebendort erhielt die Noventi-Tochter auch die Information, wann die Änderungen gelten, nämlich bereits ab dem 1. Januar 2020.

Doch das waren nur Informationen, keine Anweisungen. „Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir bisher keinerlei Informationen vom DAV oder von der ABDATA zu den Änderungen erhalten haben“, teilte Awinta kurz vor Weihnachten mit. Deshalb werde es nicht möglich sein, die vereinbarten Änderungen fristgemäß zum 1. Januar in die Software einzupflegen. Um welche Änderungen genau es geht, wie lange die Umsetzung noch dauern wird und vor allem, welche Konsequenzen eine fortgesetzte Anwendung der aktuellen Software haben kann, erklärt das Unternehmen nicht.

Die Apotheker sollen sich an ihre Landesverbände wenden, wenn sie Fragen haben. „Wie Sie mit Abgaben zu Lasten der verschiedenen Kostenträger umgehen sollen, die sich in ihren Arzneimittellieferverträgen auf den BRV beziehen, erfragen Sie bitte bei Ihrem LAV“, so Awinta. Dort könne man sich sowohl die Vertragsinhalte als auch die Absprachen mit den Kostenträgern zum Umgang mit der Situation ab Jahresbeginn erklären lassen. „Wir können Ihnen an dieser Stelle leider nicht helfen, da wir über keinerlei Informationen verfügen.“ Immerhin: Die noch ausstehenden Änderungen zur Preisgünstigkeit im Importmarkt aus der ersten Ergänzungsvereinbarung will Awinta fristgerecht zum 1. Februar zur Verfügung stellen.

Awinta hatte sich als erster Anbieter mit dem Thema auch an den Verband der Softwarehäuser (ADAS) gewandt. Und tatsächlich wird die fehlende Abstimmung hier als Problem wahrgenommen. Es gebe noch reichlich Gesprächsbedarf, heißt es beim ADAS. Noch in dieser Woche sollen Gespräche mit der ABDATA gesucht werden. Es gebe bei den neuen Regelungen „noch viel Interpretationsspielraum“, heißt es beim ADAS.

Ein wiederkehrendes Problem nach Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV): Am Ende sind die Softwarehäuser auf unmissverständliche Regelungen angewiesen, wenn die EDV in der Apotheke eine eindeutige Abgabeempfehlung anzeigen soll. Die ADAS-Mitglieder geraten immer wieder in die ihnen sehr unliebe Situation, eine Entscheidung fällen zu müssen, statt einfach eindeutige Vorgaben umzusetzen.

Zwar werden Ablaufdiagramme erstellt, damit die Softwarehäuser zumindest alle gleich reagieren. Doch auch damit sind die Apotheken keineswegs auf der sicheren Seite: Weil Detailfragen zur Umsetzung des Rahmenvertrags häufig erst in der Kommentierung geklärt werden, bleibt Raum für Interpretationen. Beispiel Nichtverfügbarkeitsabfrage: Wird die Apotheke nur von einem Großhändler beliefert, muss sie laut Rahmenvertrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums bei diesem ein zweites Mal nachfragen, ob das Rabattarzneimittel immer noch nicht lieferbar ist. Abgesehen davon, dass die Regelung im Versorgungsalltag alles andere als praktikabel ist, bleibt offen, was angemessen ist. Informell ist von zwei Stunden die Rede.

Darauf berufen können sich die Apotheker im Zweifel vermutlich wieder nicht – da auch die Kassen die Vorgaben teilweise unterschiedlich auslegen. Das hatte sich zuletzt etwa bei der Pflicht zur Nachfrage in der Arztpraxis gezeigt. Retaxiert eine Kasse schließlich nach ihrer Interpretation, bleibt es am Ende Sache der Sozialgerichte, den Rahmenvertrag auszulegen.

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