Ginkgo-Präparate

Schwabe kann Queisser nicht stoppen APOTHEKE ADHOC, 10.09.2014 11:07 Uhr

Berlin - 

Die Deklaration von Nahrungsergänzungsmitteln war im vergangenen Jahr ein heißes Thema. Zahlreiche Hersteller wurden wegen Fehlern abgemahnt, aber auch Apotheken. Glück gehabt hat jetzt Queisser: Der Hersteller aus Flensburg darf auch weiterhin damit werben, dass das Nahrungsergänzungsmittel „Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“ gut „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ ist. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden und eine Klage von Dr. Willmar Schwabe abgewiesen.

Queisser vertreibt unter der Marke Doppelherz rund 140 verschiedene Produkte. Der größte Teil ist in Drogerien erhältlich, doch auch in den Apotheken hat sich die Firma einen festen Platz erarbeitet. Weil die Dachmarke im Vordergrund steht, führt die Produktbezeichnung mitunter zu Verwirrung. In dem Streit mit Schwabe ging es um die Angaben auf der Verpackung des freiverkäuflichen Ginkgo-Kombinationspräparats. Queisser wirbt mit den positiven Effekten von B-Vitaminen und Zink.

Beim Konkurrenten Schwabe (Tebonin) vertrat man die Auffassung, die prominente Platzierung des Markennamens „Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“ führe dazu, dass Verbraucher die positiven Effekte fälschlicherweise auch auf Ginkgo beziehen. Der Hersteller ging außerdem davon aus, dass die Angabe „B-Vitamine“ nicht zulassungskonform sei, weil damit für alle Vitamine eine identische Wirkweise in Anspruch genommen werde.

Schwabe wollte mit dem Verfahren erreichen, dass Queisser die Angaben zu dem Doppelherz-Präparat anpasst und auf der Grundlage der Verkaufszahlen zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet wird.

Doch der Tebonin-Hersteller, der seit Jahren gegen eine Trivialisierung von Ginkgo-Präparaten kämpft, scheiterte. Aus Sicht des Gerichts ist die Angabe „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ zulässig, da unmittelbar davor „B-Vitamine und Zink“ stehe. Der durchschnittlich informierte Verbraucher werde die Angabe daher nicht auf den Bestandteil Ginkgo beziehen.

„Wenn der Verbraucher sodann den in kleinerer Schriftgröße gehaltenen Zusatz […] liest, wird ihm schon aufgrund der räumlichen Nähe zur Produktbezeichnung sofort ins Auge fallen, dass gerade nicht für alle zuvor in der Produktbezeichnung genannten Bestandteile, sondern nur für B-Vitamine und für einen weiteren Bestandteil, nämlich Zink, die Wirkung ausgelobt wird“, so die Richter.

Auch die Angabe „B-Vitamine“ und die Tatsache, dass auf der Vorderseite der Verpackung nicht mit den vorgeschriebenen Health Claims geworben wird, sieht das Gericht nicht als Problem. „Denn es handelt sich ersichtlich um eine Zusammenfassung mehrerer Bestandteile einerseits und verschiedener ausgelobter Wirkungen andererseits, so dass kein Anlass für ein solches Verständnis besteht“, so die Richter mit Blick auf den Vorwurf, dass allen B-Vitaminen eine identische Wirkung unterstellt werde. Verbraucher könnten sich auf der weiteren Umverpackung und mit dem Beipackzettel darüber informieren, welchem Einzelbestandteil welche positive Wirkung zugesprochen werde.

Auch eine Textpassage auf der Rückseite der Packungsbeilage, gegen die Schwabe vorgehen wollte, ließen die Richter durchgehen. „Denn es besteht kein Anlass für die Annahme, der Verbraucher, der sich mit dem ‚Kleingedruckten‘ auf der Rückseite der Verpackungsbeilage beziehungsweise dem Inhalt der Gebrauchsinformation befasst, werde dort nur eine Textpassage isoliert wahrnehmen“, so die Richter.

Wenn der Verbraucher den Text als Ganzes lese oder überfliege, könne er die angegriffene Textpassage in ihrem Kontext nur so verstehen, „dass die positive Wirkung für Gehirn und Nerven nicht dem gesamten Produkt zugeordnet wird, sondern nur den unmittelbar nachstehend wiedergegebenen einzelnen Bestandteilen“.

Das Fazit der Richter: Mit der Produktbezeichnung ist keine Irreführung verbunden. „Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“ darf also zunächst weiterhin so heißen.