Wenn Post vom Vermieter kommt, ist in der Regel nicht mit guten Nachrichten zu rechnen. Einer Apotheke am Stadtrand von Berlin wurde eine Steigerung der Miete um 23 Prozent angekündigt. Vor Gericht erhielt der Vermieter Recht.
Seit Mai 2001 mietet die Apotheke eine Fläche von 195 Quadratmetern; der Vertrag wurde zunächst für zehn Jahre fest abgeschlossen mit viermaliger Verlängerungsoption um jeweils fünf Jahre. Die Höhe der Miete war für vier Jahre gestaffelt vereinbart und erhöhte sich von 17 DM auf schließlich 10,22 Euro je qm. Seit Mai 2004 zahlt die Apotheke daher monatlich 1990 Euro zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer.
Eine Klausel aus dem Mietvertrag war offenbar über die Jahre hinweg in Vergessenheit geraten. Demnach sollte bei Änderungen der allgemeinen Lebenshaltungkosten um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Jahr 1995 für beide Seiten die Möglichkeit bestehen,Verhandlungen über die Neufestsetzung des Mietzinses zu verlangen. Ohne Einigung sollte ein von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) zu benennender Schiedsgutachter entscheiden.
Der Lebenshaltungskostenindex wurde zwar schon seit Anfang 2000 nicht mehr fortgeführt, an seine Stelle trat 2003 der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts. Und im Mietvertrag war explizit geregelt, dass auch ein etwaiger Nachfolgerindex zugrunde gelegt werden kann.
Im September 2020 forderte der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 464 Euro, also 23 Prozent. Ohne Zustimmung werde, wie vereinbart, ein Gutachten in Auftrag gegeben werde. Da die Apotheke nicht reagiert, beauftragte der Vermieter bei der IHK Ostbrandenburg ein Schiedsgutachten zu der Frage, ob und in welcher Höhe er zur Änderung der Miete berechtigt sei.
Der Sachverständige erklärte wenige Monate später sogar eine Mieterhöhung von 487,50 Euro netto für gerechtfertigt, sodass die Apotheke knapp 2480 Euro zahlen müsste, umgerechnet 12,73 Euro je qm.
Eine Klage gegen die Erhöhung blieb in erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt/Oder erfolglos, auch das Oberlandesgericht Brandenburg sah keine Fehler. Das Gutachten sei vertraglich vereinbart und komme auch zu nachvollziehbaren Ergebnissen. Und auch die Kombination aus Staffel- und Indexmiete benachteilige die Mietpartei nicht. Bleibt für die Apotheke nur die Hoffnung, dass der Vermieter sich auch in den nächsten acht Jahren nicht mehr meldet.
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