Umsatzbeteiligung und Rezeptzuführung

Plattformen: DocMorris-Urteil im Dezember

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Berlin -

Am 8. Dezember steht eine erste Entscheidung zur Zulässigkeit von Apothekenplattformen an. Dann will das Landgericht Karlsruhe (LG) in einem Streit über den Marktplatz von DocMorris entscheiden.

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hatte DocMorris erst abgemahnt und dann verklagt, weil sie die Ausgestaltung des Marktplatzes für apothekenrechtlich unzulässig hält. Die Versandapotheke war direkt in die Gegenoffensive gegangen und hatte eine negative Feststellungsklage eingereicht.

Zu einer gütlichen Einigung kam es bei der gestrigen Verhandlung nicht – was auch nicht zu erwarten war. Nach eingehender Erörterung der prozessualen und rechtlichen Fragen ist laut AKNR eine Urteilsverkündung für den 8. Dezember avisiert.

Der Ausgang des Streits ist nicht nur für DocMorris relevant. Denn es geht um die grundsätzliche Frage, ob Plattformen zulässig sind, bei denen Apotheken eine monatliche Grundgebühr und – zumindest im nicht verschreibungspflichtigen Bereich – eine umsatzabhängige Transaktionsgebühr zahlen müssen.

Beteiligung am Umsatz

Dabei geht es um die Auslegung von § 8 Satz 2 Apothekengesetz (ApoG), nach dem „Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge“ unzulässig sind.

Apotheken, die auf dem DocMorris-Marktplatz gelistet sein wollen, müssen bei nicht verschreibungspflichtigen Produkten eine Transaktionsgebühr von 10 Prozent des Netto-Verkaufspreises abführen. Im Rx-Bereich sollen sie eine pauschale Monatsgebühr von 399 Euro für die Übermittlung von E-Rezepten zahlen.

Vermittlung von Rezepten

Zusätzliche Bedeutung gewinnt der Rechtsstreit laut LG vor dem Hintergrund des E-Rezepts. Auch hier ist das ApoG tangiert, konkret § 11 Abs. 1a: Demnach ist es für Dritte unzulässig, „Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren“.

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