OLG verbietet falsche DocMorris-Quittung

PKV-Boni auf dem Weg zum BGH

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Berlin -

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich vermutlich wieder mit Rx-Boni von DocMorris befassen müssen. Im aktuellen Rechtsstreit geht es um die Frage, ob Privatversicherte die gewährten Boni an ihre Versicherung weitergeben müssen. Ja, meint das Oberlandesgericht Naumburg und hat DocMorris verurteilt. Sollte der Versender erwartungsgemäß Revision einlegen, könnte zusätzlich eine datenschutzrechtliche Grundsatzfrage geklärt werden.

DocMorris stellte Kunden eine „Rezeptkopie zur Vorlage bei Ihrer Krankenkasse“ aus. Die gewährten Boni wurden darauf nicht ausgewiesen. Dagegen hatte ein Apotheker geklagt und vor dem Landgericht Stendal recht bekommen. DocMorris stifte die Kunden mit der unvollständigen Bescheinigung zum Betrug an der Versicherung an, hieß es.

Die Versandapotheke ist gegen die Entscheidung in Berufung gegangen, hatte aber auch vor dem OLG Naumburg keinen Erfolg. DocMorris hatte sich im Verfahren auf die EuGH-Entscheidung zu Rx-Boni gestützt. Demnach stünden den Kunden die Rabatte als Gegenleistung zu den Unannehmlichkeiten für die Bestellung bei einer Versandapotheke zu. Den privaten Krankenversicherungen sei spätestens seit der Luxemburger Entscheidung bekannt, wie die Versandapotheke verfahre, sie hätten also die Ausweisung der Boni selbst einfordern können, so das Argument.

Doch das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Stendal, wonach DocMorris seine „unternehmerische Sorgfaltspflicht“ verletze, wenn die Versandapotheke falsche Quittungen ausstelle. Selbst bei zulässigen Rabatten „unterliegen entsprechende Angebote der Missbrauchskontrolle“. Die Interessen der PKV als betroffene Dritte seien zu beachten, was hier nicht geschehen sei.

Dem Versicherten könne kein Bonus gewährt werden, wenn die Versicherung die Kosten des Medikaments schon voll getragen habe – abzüglich der Zuzahlungen. Den Vorteil erhalte der Versicherte nur, wenn er das Rezept mit dem Listenpreis ohne Offenlegung des Bonus einreiche. Die Erstattung übersteige dann die eigentlich entstandenen Kosten. Wenn sich der Kunde dagegen rechtmäßig verhalte, bestehe gerade kein Anreiz, bei einer Versandapotheke zu bestellen“, konstatieren die Richter.

 

Das OLG Naumburg bezieht sich dabei auch auf eine frühere Entscheidung des OLG Stuttgart, das DocMorris die falschen Quittungen schon 2017 verboten hatte. Es bestehe demnach zusätzlich die Gefahr der missbräuchlichen Verwendungen gegenüber dem Finanzamt. Auch aus Sicht der Naumburger Richter beeinflusst DocMorris seine Kunden zu einem solchen Verhalten. Schließlich hätten die Prozessvertreter der Versandapotheke selbst ausgeführt, dass es darum ginge, einen Wettbewerbsnachteil auszugleichen. Auf eine mögliche Strafbarkeit der Kunden kam es dem OLG nicht an.

Weil bei dem Testkauf Kundendaten zusammengelegt wurden, ging es im Verfahren auch um datenschutzrechtliche Fragen. DocMorris habe „zur Förderung des Absatzes personenübergreifende Kundenkonten geführt“, um Anreize für weitere Bestellungen zu schaffen, heißt es im Urteil. Bei den erfassten Daten handele es sich auch um gesundheitsbezogene Daten.

Das OLG Naumburg hat Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Denn es geht einerseits um die grundsätzliche Frage, ob die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Marktverhaltensregeln sind – ob sich also Mitbewerber wegen Verstößen gegenseitig abmahnen können. Das wird von Gerichten bislang unterschiedlich bewertet, wobei die Tendenz dahin geht, Klagen auf DSGVO-Basis zuzulassen. Doch auch die Boni-Frage soll in Karlsruhe noch einmal besprochen werden: „Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der hier involvierten Versandapotheke dürfte außerdem ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der Frage bestehen, unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Boni an privatversicherte Personen beim Kauf in einer Versandapotheke möglich sind“, so das OLG Naumburg.

Neben DocMorris und den Apothekern dürfte auch Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) an der Klärung dieser Frage ein mehr als nur abstraktes Interesse haben. Denn das von ihm geplante Rx-Boni-Verbot soll im SGB V verankert werden und würde daher nur für Krankenkassen gelten. Der BGH könnte die Lücke zur PKV schließen, wenn er die OLG-Entscheidung bestätigt.

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