Das Bundesverwaltungsgericht hat Pick up-Stellen erlaubt - unter einer Auflage: Der Gewerbebetrieb darf sich nicht den Anschein einer Apotheke geben. Die Richter haben dies im Falle Europa Apotheek Venlo/dm vor allem daran festgemacht, dass der Drogeriemarkt „lediglich logistische Dienste bei der Übermittlung der Ware“ erbringt. Doch diese Definition könnte sich als zu kurz greifend erweisen.
Lediglich logistische Dienste werden nämlich auch in einem Ladenlokal im saarländischen Marpingen erbracht. Hier betreibt die Luitpold-Versandapotheke aus St. Ingbert eine Rezeptsammel- und Abholstelle. Das Besondere: Die Pick up-Station ist, gemeinsam mit der Annahmestelle einer Textilreinigung, in einer ehemaligen Offizin untergebracht. Noch Ende vergangenen Jahres firmierte das Geschäft als Alsbach-Apotheke.
Notdienstschalter und Handverkaufstisch, Generalalphabet und Rezeptdrucker lassen heute ohne viel Phantasie einen echten Apothekenbetrieb erahnen. Neben dem kompletten Inventar ist selbst ein schmales Freiwahlsortiment apothekenüblicher Waren vorhanden. Im Schaufenster prangt „Gesund leben“ über den Angeboten der Textilreinigung. Im Flyer wird damit geworben, dass das ehemalige Team der Apotheke um die frühere Apothekerin „weiterhin gerne zur Verfügung“ steht.
Tatsächlich steht eine Mitarbeiterin zur Verfügung, die am HV-Tisch sowohl die Wäsche zur Reinigung als auch die Bestellungen für Arzneimittel entgegen nimmt. In der Mittagspause holt ein Fahrer die Aufträge ab; am nächsten Tag liegen die Medikamente in der ehemaligen Apotheke zur Abholung bereit. Die gleiche Versandapotheke liefert übrigens auch in zwei Blumenläden.
Da die Politik derzeit einen weiten Bogen um ein generelles Verbot von Pick up macht, obliegt es den Behörden, solche skurrilen Varianten im Einzelfall zu prüfen. So lange die Erbringung von Logistikleistungen der Maßstab ist, herrscht Unsicherheit - für die Betreiber von Pick up-Stationen und für die Patienten.
APOTHEKE ADHOC Debatte