Phoenix ändert die Zahlungsbedingungen und will sich die frühzeitigen Eingänge sichern. Der Mannheimer Großhändler will, dass die Apotheken ihre Rechnungen ab Ende Juli sofort nach Erhalt begleichen – und nicht mehr nach drei Wochen wie zuvor. Der Marktführer reagiert damit auf das Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Auch die Datenweitergabe wird neu geregelt.
Phoenix sichert sich die Zahlungseingänge der Apotheken. Der Großhändler legt in seinen neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest, dass alle Rechnungen sofort bezahlt werden müssen: „Sämtliche Rechnungen eines Monats sind sofort nach Erhalt der Rechnung und Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht mit dem Kunden ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart ist. Maßgebend ist der Zahlungseingang bei uns“, heißt es darin.
Zuvor war in den AGB von drei Wochen die Rede: „Sämtliche Rechnungen eines Monats sind 21 Tage nach Ende des Rechnungsmonats ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht auf der Rechnung ein anderer Fälligkeitszeitpunkt genannt ist.“
Phoenix nennt als Grund für die neuen AGB die Skonto-Sperre: „Anlass für die Anpassung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen (‚AGB‘) ist das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs zu Preisuntergrenzen bei Einkaufskonditionen von Arzneimitteln“, sagt ein Unternehmenssprecher. In den AGB gebe es damit eine „grundsätzliche sofortige Fälligkeit“, verbunden mit „der Möglichkeit zur individuellen Vereinbarung eines davon abweichenden Fälligkeitszeitpunkts“. Damit würden „immer die mit den Kunden individuell vereinbarten Fälligkeiten“ bestehen, so der Sprecher.
Der Großhändler teilte die Neuerung in der jüngsten Sammelrechnung mit, dass die Verkaufs- und Lieferbedingungen ab dem 21. Juli geändert werden. Apotheken können Widerspruch einlegen. Dies ist bis zum 17. Juli möglich. „Geht uns bis zum 17.07.2024 kein Widerspruch zu, gehen wir von ihrer Zustimmung aus.“
Zudem will der Großhändler die Daten seiner Kundschaft für sich nutzen. In den bisherigen AGB finden sich zum Datenschutz lediglich zwei Unterpunkte. Jetzt sollen neue aufgenommen werden: „Soweit gesetzlich zulässig, werden Daten zur Zielgruppenorientierung, Angebots- und Preisoptimierung analysiert und ausgewertet. Der Schwerpunkt liegt auf der Auswertung von aggregierten Daten“, heißt es etwa. Außerdem sollen Daten an Unternehmen der Phoenix-Gruppe zu internen Verwaltungszwecken übermittelt und weitergegeben werden dürfen.
In der Branche wurden nach dem Skonto-Urteil Rufe laut, die Apotheken sollten in den Verhandlungen mit dem Großhandel eine Gebühr für ihre Datenweitergabe verlangen, um den Verlust auszugleichen. Diese Neuerungen beurteilt Phoenix nicht, sondern bestätigt lediglich: „Im Rahmen der Überarbeitung der AGB haben wir weiterhin im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen Informationen für die Apotheken aufgenommen. Diese finden sich in den entsprechenden Punkten (10. ff) in den AGB.“
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