BGH: Keine Papp-Flyer auf Arzneimitteln APOTHEKE ADHOC, 18.06.2013 16:44 Uhr
Hersteller von
Arzneimitteln dürfen auf ihren Verpackungen nicht für andere Produkte
werben – auch dann nicht, wenn sich der Werbeträger ohne größere
Anstrengungen abtrennen lässt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH)
entschieden. Im konkreten Fall ging es um Voltaren Schmerzgel. Auf dem
Karton hatte der Hersteller Novartis seinerzeit einen Papp-Flyer mit
Informationen zu einer Aktion für Voltaflex aufgebracht.
Das aufklappbare Pappschild mit der Aufschrift „Voltaflex 1-Monats-Kur kennenlernen und 3€ sparen!“ war auf der Längsseite der Voltaren-Packung mit zwei Klebepunkten befestigt.
In den Vorinstanzen war es daher um die Frage gegangen, ob die Werbung überhaupt zur Verpackung gehört oder als „lediglich vorübergehende und vom Verbraucher bestimmungsgemäß mit zumutbarem Kraftaufwand lösbare Verbindung“ gar nicht unter die einschlägigen Vorschriften fällt.
Laut BGH dienen die Vorschriften zur Kennzeichnung in erster Linie dem Schutz des Patienten, der das Mittel auf der Grundlage vollständiger und verständlicher Informationen ordnungsgemäß anwenden können soll. Das Verbot von Angaben mit Werbecharakter solle verhindern, dass die Verwender von den erforderlichen Informationen abgelenkt werden.
Insofern sei unerheblich, ob die Umhüllung und die auf ihr angebrachte Werbung eine Einheit darstellen oder nicht, da das Erreichen des eigentlichen Gesetzeszieles damit zumindest infrage gestellt werde. Gleiches gilt optische und farbliche Gestaltung.
Obwohl neben dem Arzneimittelgesetz (AMG), dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch eine EU-Richtlinie eine Rolle spielt, lehnte der BGH eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ab.
Geklagt hatte der als Selbstkontrollorgan gegründete Pharmaverband Integritas, das Landgericht München hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hatte sie abgewiesen.
Erst vor einem Jahr hatte Novartis vom Landgericht Hamburg (LG) eine Werbeaktion verboten bekommen: Der Konzern hatte Apotheken für bis zu zwei Wochen einen Massagesessel inklusive Sichtschutz zur Verfügung gestellt. Das Voltaren-Logo war unter anderem am Kopfende und an der Außenfläche der halbhohen Wände zu sehen. Geklagt hatte Bayer; das Gericht folgte der Argumentation, dass bei der Aktion die Grenze der Geringwertigkeit weit überschritten sei.