Gericht schützt Bayer-Vertrag APOTHEKE ADHOC, 19.08.2015 14:35 Uhr
Die Universität Köln muss ihren Kooperationsvertrag mit dem Pharmakonzern Bayer nicht offenlegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Geklagt hatte Philipp Mimkes, Vorstandsmitglied der Organisation „Coordination gegen Bayer-Gefahren“ (CBG).
Mimkes berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Landes Nordrhein-Westfalen und verlangte von der Universität, eine Rahmenvereinbarung mit dem Pharmaunternehmen aus dem Jahr 2008 herauszugeben. Darin geht es laut OVG um die gemeinsame Auswahl und Durchführung von pharmazeutischen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf den Gebieten der Kardiologie, der Onkologie, der Augenheilkunde, der Neurologie, der Psychiatrie und der Kinderheilkunde sowie um die Einrichtung eines Graduiertenkollegs für „Pharmakologie und Therapieforschung“.
Aus Sicht der Richter fällt der Kooperationsvertrag aber unter eine Ausnahmeregelung des IFG. Demnach gilt das Gesetz für Hochschulen und Forschungseinrichtungen nur dann, wenn diese nicht im Bereich von Forschung und Lehre tätig sind. Die Vorschrift solle verhindern, dass es durch einen Informationszugang zu einer Gefährdung der Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung komme, so die Richter.
Deshalb sei der Begriff „Forschung und Lehre“ so weitreichend zu verstehen wie der der Wissenschaftsfreiheit im Grundgesetz. Er umfasse sowohl die wissenschaftliche Erkenntnisgewinnung durch Forschung im engeren Sinn als auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten wie beispielsweise Drittmittelverträge und ähnliche organisatorische Vorkehrungen für Forschungsvorhaben. Zu diesen gehöre auch der Kooperationsvertrag.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann aber noch Nichtzulassungsbeschwerde erheben. Über diese müsste dann das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheiden.
Die CBG befürchtet angesichts der Entscheidung „ eine wachsende Einflussnahme großer Unternehmen auf wissenschaftliche Einrichtungen“. Die Organisation fordert daher eine Erweiterung der Informationsfreiheits-Gesetze. „Der Ausgang des Verfahrens verdeutlicht, dass das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz überarbeitet werden muss“, so Mimkes. Die generelle Ausnahme des Hochschulbereichs müsse durch eine differenzierte Regelung ersetzt werden, sonst drohe eine Ausrichtung der universitären Forschung nach rein wirtschaftlichen Vorgaben.
Die CBG fordert eine Veröffentlichung aller Vertragsinhalte, die keine unmittelbaren Forschungsanliegen tangieren, zum Beispiel Regelungen zu Verwertungsrechten. Diese Position werde vom Informationsfreiheitsbeauftragten des Landes gestützt, der nach Prüfung des Vertrags eine Offenlegung empfohlen habe. Mimkes kritisiert, dass das OVG Münster ohne Kenntnis des strittigen Vertrags geurteilt habe. Eine differenzierte Betrachtung der Vertragsinhalte sei somit nicht möglich gewesen. Die CBG prüft daher, Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung zur Revision einzulegen.