Zum Referentenentwurf des Apothekenreformgesetzes (ApoRG) bezieht auch der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) Stellung. Er fordert, in dem Gesetzesvorhaben ebenfalls berücksichtigt zu werden. Denn: „Der Pharmagroßhandel muss Teil der Lösung sein“ und bezieht sich damit auch auf die vorgesehene Regel zum Skonto.
„Die Eröffnung von Rabatten und Vergünstigungen auf die gesamte gesetzliche Großhandelsspanne ist das Ende der sicheren Arzneimittelversorgung über den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel“, so die Phagro-Geschäftsführer Michael Dammann und Thomas Porstner. „Wir appellieren an den Gesetzgeber, eine Lösung zusammen mit Großhandel und Apotheken im gemeinsamen Interesse an der Arzneimittelversorgung zu finden und keine einseitig belastenden und strukturvernichtenden Lösungen weiterzuverfolgen. Der Pharmagroßhandel muss Teil der Lösung sein.“
Im ApoRG ist auch eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vorgesehen, nach der Skonti nicht von den Regelungen zur Rx-Preisbindung erfasst sein sollen. Nach aktuellem Stand bleibt der Großhandelszuschlag bei 73 Cent, auch der prozentuale Zuschlag von 3,15 Prozent, maximal 37,80 Euro, wird nicht verändert. Ergänzt werden soll aber, dass abweichend von diesen Vorgaben „die Gewährung von handelsüblichen Rabatten oder Vergünstigungen zulässig“ ist. Ein Inkrafttreten wäre dann 2025 möglich – viel zu spät für die Apotheken. Parallel gibt es daher zusätzliche Bestrebungen, die erforderliche Änderung zu beschleunigen. Grüne und FDP haben dazu einen Prüfauftrag gestellt, um wenigstens den Zustand vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wieder herzustellen.
Der Phagro fordert nun, für die Apotheken eine angemessene Vergütung sicherzustellen – „durch eine entsprechende Anpassung der Apothekenzuschläge in § 3 AMPreisV“ – und auch der vollversorgende Großhandel solle „endlich leistungsgerecht und strukturerhaltend“ vergütet werden. „Der Verband und seine Mitgliedsunternehmen sehen die negativen Folgen des BGH-Urteils für die Apotheken und wissen um deren anhaltende gesetzliche Unterfinanzierung. Doch auch die Phagro-Mitgliedsunternehmen arbeiten seit Jahren am Rande der Wirtschaftlichkeit“, so der Phagro weiter.
Zur Erfüllung des gesetzlichen Sicherstellungsauftrags benötige der Großhandel „wenigstens und zwingend den Festzuschlag von aktuell 73 Cent“, sonst wären Beschaffung, Lagerhaltung und Versorgung nicht bedarfs- und flächendeckend gesichert. „Das BGH-Urteil vom 8. Februar 2024 hat die Unterfinanzierung von Apotheken und Großhandel und damit die politischen Versäumnisse der letzten Jahre bloßgestellt. Eine gesetzliche Regelung, die einseitig zu Lasten des Großhandels geht, ist nicht verantwortungsvoll und schwächt die Arzneimittelversorgung in Deutschland“, so Porstner und Dammann.
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