Rechtssicherheit geschaffen

Phagro begrüßt Skonto-Urteil

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Berlin -

Während das Skonto-Urteil für die Apotheken ein schwerer Schlag ist und für zusätzliche finanzielle Verluste sorgt, zeigt sich Marcus Freitag, Vorsitzender des Bundesverbandes des pharmazeutischen Großhandels (Phagro), zufrieden und begrüßt die Entscheidung. Denn damit habe der Bundesgerichtshof (BGH) Rechtssicherheit geschaffen.

„Für unsere Mitgliedsunternehmen, die vollversorgenden pharmazeutischen Großhandlungen in Deutschland, ist die Entscheidung des BGH maßgebend für die Zusammenarbeit mit unseren Kunden, den Apotheken“, so Freitag. „Zur abschließenden Bewertung der Folgen dieses Urteils sind wir jedoch auf die Urteilsbegründung des Gerichts angewiesen.“ Weiterführende Schlussfolgerungen seien nur auf dieser Grundlage möglich.

Dass das Urteil die Apotheken treffen und die Arzneimittelversorgung bedrohen wird, ist aus Sicht der Apothekerverbände schon jetzt absehbar. Schätzungsweise 22.000 Euro pro Jahr verliert jede Apotheke nach Schätzung der Treuhand Hannover.

„Der Zwangsrabatt, den die Apotheken vor Ort den Krankenkassen pro verschreibungspflichtiger Arzneimittelpackung gewähren müssen, ist sofort komplett zu streichen“, so Thomas Rochell, Vorsitzender des Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL). Außerdem müsse die Mehrwertsteuer auf Arzneimittel komplett entfallen. „Über die Mehrwertsteuer verdient der Staat an jeder Arzneimittelpackung deutlich mehr als die Apotheken – und das zu Lasten der Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung.“

Zum Hintergrund des BGH-Urteils

Die Wettbewerbszentrale hatte den Reimporteur Haemato verklagt, der im Direktgeschäft 3,04 Prozent Rabatt plus 3 Prozent Skonto geboten hatte. Dazu mussten die Apotheken ihre Rechnung innerhalb von 14 Tagen begleichen; das reguläre Zahlungsziel liegt bei einem Monat.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) vertrat die Auffassung, dass nach dem Sinn und Zweck der Norm eine Unterschreitung der arzneimittelrechtlichen Preisuntergrenze durch die Einräumung von Skonto nicht in Betracht komme. Das gelte selbst dann, wenn man das Skonto als Vergütung für die vorfristige Zahlung und nicht als Nachlass auf den Preis ansehe. Denn wenn der Festzuschlag als Beitrag zur Sicherung der Existenz des Großhandels nicht skontierfähig sei, so gelte das für den Mindestpreis insgesamt.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom vergangenen Donnerstag die Revision gegen das OLG-Urteil aus dem vergangenen Juni zurückgewiesen. In der Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter erklärt, dass die Zahlung rein gesetzlich mit Übergabe der Leistung fällig werde – andere Bedingungen seien reine Vertragssache, eine vorfristige Zahlung gebe es damit laut Gesetz dem Grund nach nicht.

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