OTC-Werbung

OLG verbietet Canesten-Spot

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Berlin -

Mit seiner Werbung für das Nagelpilzpräparat Canesten Extra ist der Pharmakonzern Bayer gleich mehrfach angeeckt: Nicht nur die ausgelobte Geld-zurück-Garantie hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) kassiert, sondern inzwischen auch große Teile des Spots. Geklagt und Recht bekommen hat Novartis. Der Konzern bietet das Konkurrenzpräparat Lamisil (Terbinafin) an.

Bayer hatte mit einem Fernsehspot für die Kombination von zwei Präparaten geworben: Canesten Extra Nagelset mit einer Salbe und Canesten Extra Bifonazol-Creme. Novartis kritisierte, die Werbung propagiere den Einsatz der Creme zur Behandlung des Nagelpilzes, obwohl das Arzneimittel lediglich zur Behandlung von Mykosen der Haut zugelassen ist.

Das OLG stimmte dieser Ansicht zu: Mit einer strikten Bindung der Werbung an die Indikation solle eine Irreführung vermieden werden, so die Richter. Anwendungsgebiet sei aber nicht nur ein bestimmter Krankheitszustand, sondern beispielsweise auch eine in der Zulassung vorgesehene Anwendungsbeschränkung.

Das Anwendungsgebiet der Canesten Extra-Creme erstrecke sich nur auf die Behandlung eines freigelegten Nagelbettes, betonen die Richter. Der Fernsehspot überschreite den Zulassungsstatus, da er das Präparat auch zur Anwendung auf dem Nagel bewerbe.

In der Werbung hieß es: „In nur sechs Wochen beseitigt das Canesten Extra Nagelset den infizierten Nagelteil und die Extra Creme bekämpft die Resterreger.“ Daraus ging aus Sicht der Richter nicht klar hervor, dass die Creme ausschließlich auf das freigelegte Nagelbett aufzutragen sei.

Kritisch sieht das OLG außerdem die Darstellung der Tube, die „über den Zeh geführt wird, ohne dass man den Auftragungsort und -vorgang sehen kann“. Der Zehennagel ist von einer „Vergrößerung“ verdeckt, in der eine bräunliche Schicht abgebildet ist, „die als Nagel aufgefasst werden könnte“. Nach dem visuellen Eindruck sei der Nagel zum Zeitpunkt des Auftragens noch vorhanden. Die Abbildung der Cremetube über dem erkrankten Nagel gibt die Anwendungseinschränkung den Richtern zufolge ebenfalls nicht wieder.

Bayer hatte vergeblich argumentiert, die Spitze der Cremetube nähere sich in der Animation dem „abgetragenen, nach dem Hinweis des Sprechers 'beseitigten' Nagelteil“ und es werde nicht ein Nagel, sondern vergrößerte Hautschichten dargestellt. Das Bild enthalte zwar keine nähere Aufklärung darüber, wo die Creme anzuwenden sei. Allerdings gehe der Betrachter mangels Aufklärung nicht von einer Anwendung an anderer Stelle als dem Nagelbett, sondern „von gar nichts“ aus.

Das sahen die Richter anders: Die Einschätzung von Bayer lasse unberücksichtigt, dass es sich um Werbung für ein Produkt gegen Nagelpilz handele. Der Betrachter sei deshalb auf eine einheitliche Nagelpilzbehandlung eingestimmt, die er mit dem Nagel, keineswegs aber zwingend mit dem „freigelegten Nagelbett“ in Verbindung bringe.

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