Loges: Ziemlich bester Hersteller Patrick Hollstein, 11.09.2017 15:09 Uhr
Sich in der Werbung mit Mitbewerbern zu vergleichen, ist eine heikle Angelegenheit. Denn mit der Behauptung, besser zu sein als die Konkurrenz, ruft man geradezu zwangsläufig die Anwälte auf den Plan. Dr. Loges hat es cleverer gemacht und damit geworben, unübertroffen zu sein. Damit ist der Phytohersteller vor Gericht durchgekommen.
Es ging um eine Werbeanzeige für Femiloges. „Kein pflanzliches Präparat wirkt stärker“, warb der Hersteller im Juni 2016 in der Zeitschrift „Vital“. Außerdem wurde behauptet, dass kein pflanzliches Präparat verträglicher sei. Der Verband Sozialer Wettbewerb klagte, um dem Hersteller diese vermeintlich wettbewerbswidrigen Aussagen verbieten zu lassen.
Der Wettbewerbsverein bezog sich auf §11 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Dort heißt es in Absatz 2: „Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.“ Mit der Werbung nehme Loges eine Alleinstellung für sich in Anspruch, die ihr nicht zukomme. Ferner seien die Aussagen nicht hinreichend wissenschaftlich belegt. Insofern sei die Werbung auch irreführend nach §3 HWG.
Doch schon das Landgericht Lüneburg hatte an der Aussage nichts zu bemängeln, nun gab auch das Oberlandesgericht Celle dem Hersteller recht. Loges beanspruche nicht, das am stärksten wirksame oder verträglichste Präparat zu haben. Vielmehr besage der negative Komparativ des Claims lediglich, dass Femiloges zu einer Spitzengruppe gehöre. Ihm sei aber nicht zu entnehmen, dass andere Produkte nicht gleichermaßen stark und verträglich seien. „Die Werbeaussagen implizieren insbesondere nicht, dass das Produkt der Beklagten für die Konkurrenzprodukte unerreichbar ist.“
Anders ausgedrückt: Loges werbe nicht mit einer Alleinstellung, sondern lediglich mit der Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe. Das sei in Ordnung, solange es noch Konkurrenzprodukte gebe, die tatsächlich unterlegen seien. Das nachzuweisen, sei aber Aufgabe des Wettbewerbsvereins, heißt es im Urteil. Die Richter verwiesen auf eine Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Jahr 2008. Hier hatte GlaxoSmithKline seine Herpescreme Zovirax mit der Aussage beworben: „Nichts hilft schneller“.
Auch von einer vergleichenden Aussage wollten die Richter nichts wissen. Zwar reicht nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) auch ohne namentliche Nennung von Mitbewerbern eine nur mittelbar erkennbare Bezugnahme aus. „Damit ist aber nicht gemeint, dass jede auch noch so fernliegende Bezugnahme genügt.“
Sinn und Zweck einer jeden Werbung sei es, die Vorzüge der eigenen Waren oder Leistungen herauszustellen, um deren Absatz oder Verwertung zu fördern, das sei auch allgemein bekannt. „Solange sich ein Wettbewerber darauf beschränkt, seine eigene Ware oder Leistung anzupreisen, indem er ihre Eigenschaften hervorhebt, nimmt er in der Regel noch keinen Vergleich mit einer fremden Ware oder Leistung vor.“
Es sei nicht ersichtlich, dass sich interessierten Verbrauchern aufdrängen müsse, um welche – namentlich nicht bezeichneten – Mitbewerber beziehungsweise Produkte es sich im konkreten Fall handeln könnte, so die Richter. Anhaltspunkte dafür, dass der Markt der pflanzlichen Präparate gegen Wechseljahresbeschwerden so klein und überschaubar sei, dass dem durchschnittlichen Verbraucher die Konkurrenz geläufig sein müsse, gebe es nicht.