OTC-Werbung

Karven zu hübsch für die DHU

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Berlin -

Die Schauspielerin Ursula Karven darf nicht mehr für die Schüßler-Salze der Deutschen Homöopathie-Union (DHU) werben. Das hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) Anfang April entschieden. In dem Verfahren war es um die Fragen gegangen, wann eine Person nur aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregt und wann Werbung mit Prominenten, die keine explizite Empfehlung aussprechen, möglich ist. Die Richter zogen in ihrer Urteilsbegründung eine sehr enge Grenze.

Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel dürfe keine Elemente enthalten, die sich auf eine Empfehlung von Personen beziehen, stellten die Richter klar. Dabei komme es nicht darauf an, dass explizit zur Einnahme von Arzneimitteln geraten werde: Würden prominente Schauspieler nicht erkennbar „in eine Rolle schlüpfen“, sondern zu einer Entscheidung Stellung beziehen, würden die Zuschauer davon ausgehen, dass sich die Prominenten zumindest persönlich hinter die Werbeaussagen stellten – selbst wenn ihnen diese von Werbetextern in den Mund gelegt würden. Diese Handlung würde daher bereits unter das Werbeverbot fallen.

Karven sei in ihrer Eigenschaft als Schauspielerin hinreichend bekannt, entschieden die Richter. Zumal an die Bekanntheit der in der Werbung eingesetzten Personen keine hohen Anforderungen gestellt werden dürften: Gerade Fernsehschauspieler seien dem Publikum unter Umständen zwar nicht namentlich bekannt, aber vom Anblick vertraut.

Aus Sicht der Richter ist Karven aber nicht allein wegen ihrer schauspielerischen Qualitäten bekannt, sondern wegen ihrer attraktiven Erscheinung im – für Schauspielerinnen – fortgeschrittenen Alter. Damit nehme sie eine Vorbildfunktion für das Publikum ein. Und: Ab einem gewissen Alter würden sich Verbraucher mit einer gesteigerten Aufmerksamkeit der Werbung zuwenden. Dazu zählten sich auch die Richter.

Die generelle Vorbildfunktion von Prominenten sowie ihre besondere Situation könnten aber bereits zum Arzneimittelgebrauch anregen: Der durchschnittliche Verbraucher gehe davon aus, dass Prominente sehr beschäftigt sind und zahlreiche Verpflichtungen haben, bei denen sie stets leistungsfähig und attraktiv erscheinen müssen, so die Richter. Die Entscheidung eines Prominenten zugunsten eines bestimmten Medikaments wirke daher qualifiziert und motivierend.

Karven sei für DHU nicht nur ein Gesicht der Kampagne, sondern trete als „Mutter, Schauspielerin und Unternehmerin“ auf. Mit dem Hinweis „Unternehmerin“ werde zudem darauf angespielt, dass Karven über besondere Kompetenz auf dem Gebiet der körperlichen Erhaltung – Yoga – verfügt.

Die Richter betonten aber auch, dass aus dem Einsatz von Prominenten nicht automatisch eine Empfehlung resultiere – da in diesem Fall jegliche Werbung mit Prominenten verboten wäre. Dies sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen. Entscheidend ist daher, dass die Personen aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können.

Die DHU kann sich nach Meinung der Richter allerdings nicht darauf berufen, dass Karven keine ausdrückliche Empfehlung abgibt. Ihr Aufruf für mehr Selbstverantwortung in Gesundheitsfragen erfolge schließlich in einer Werbung für Arzneimittel. Dem würden viele Verbraucher entnehmen, dass der Einsatz von Schüßler-Salzen nach der persönlichen Überzeugung Karvens ein naheliegender, wenn nicht sogar notwendiger Bestandteil eines gesunden Lebens sei.

Es dürfe zudem nicht vernachlässigt werde, dass sich die Werbung an Verbraucher richte, die krank seien, sich krank fühlten oder in so hohem Maß um ihre Gesundheit besorgt seien, dass sie die Einnahme von Arzneimitteln mindestens erwägen würden. Damit gehe aber die Neigung einher, Werbeversprechen, die sich auf die Erhaltung oder Besserung der Gesundheit beziehen, eher kritiklos Glauben zu schenken als anderen Werbeaussagen. Das gelte auch für Menschen, die „um der fortwährenden Konfrontation mit dem eigenen, ab dem zweiten Lebensdrittel spürbaren und offensichtlich werdenden Verfall auszuweichen, besonders leicht beeinflussbar sind“, so die Richter.

Aus diesem Grund ist ihrer Meinung nach das hohe Schutzniveau in Sachen Arzneimittelwerbung gerechtfertigt. Zumal die Richter davon ausgesehen, dass die gesundheitlichen Gefahren, die vom Konsum nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ausgehen, umso größer werden, je diffuser der von den beworbenen Arzneimitteln in Anspruch genommene Wirkungszusammenhang ist.

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