BGH: Pflichttext auf den ersten Klick APOTHEKE ADHOC, 25.11.2013 13:16 Uhr
Im Vorabendprogramm der Öffentlich-Rechtlichen hört man den Satz quasi im Minutentakt: „Zu Risiken und Nebenwirkungen...“ Doch nicht nur bei TV-Spots müssen die Hersteller auf Arzt und Apotheker verweisen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Vertriebsunternehmen des Kölner Herstellers Klosterfrau verurteilt, bei Google-Anzeigen eindeutiger auf den Pflichttext zu verweisen.
Die Vertriebsfirma MCM Klosterfrau hatte auf den Seiten der Internetsuchmaschine für das Erkältungsmittel Soledum geworben. Allerdings enthielten die Kleinanzeigen – Adwords genannt – den entscheidenden Hinweis zu den Risiken und Nebenwirkungen nicht.
Der Verband Sozialer Wettbewerb war gegen mehrere solcher Kleinanzeigen vorgegangen. Da die Frage für alle OTC-Hersteller von Interesse ist, wurde das Verfahren beschleunigt: Als sogenannte Sprungrevision kam der Fall direkt zum BGH.
In erster Instanz hatte das Landgericht Köln den Hersteller verurteilt. Bei Werbung außerhalb von Fachkreisen müsse der Pflichttext schon in der Anzeige selbst geführt werden, so die Richter. So weit wollte der BGH nicht gehen. Die Karlsruher Richter entschärften die Entscheidung etwas, gaben der Klage des Wettbewerbsverbands aber dennoch statt.
Laut dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 6. Juni müssen Kleinanzeigen selbst zwar nicht den kompletten Pflichttext enthalten, jedoch unmittelbar auf diesen verweisen. Da der Link der Soledum-Werbung nicht eindeutig zu dem Hinweis führte, erkannte der BGH einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Das Gesetz schreibe den Herstellern vor, den Text „gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgegrenzt anzugeben“, heißt es im Urteil. Zu berücksichtigen seien dabei die Besonderheiten des Werbemediums. Verbraucher seien es zwar gewohnt, im Internet erst über Links zu weiterführenden Informationen zu gelangen. Bei den Anzeigen müsse der Pflichttext dann aber „ohne weitere Mausklicks“ wahrnehmbar sein.
Dabei gibt der BGH relativ strenge Vorgaben: Enthält die Internetseite weitere Inhalte, müsse der Link automatisch zu der Stelle führen, wo sich die Pflichtangaben befinden. „Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Verbraucher lediglich die Möglichkeit hat, auf der verlinkten Seite durch Scrollen die Pflichtangaben aufzusuchen“, so das Urteil.