OTC-Werbung

Bayer stolpert über Apotheken-Studie

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Berlin -

Anwendungsbeobachtungen (AWB) sind für Hersteller ein Mittel, um Ärzte und Apotheken an sich zu binden. Bayer ist vorne mit dabei und profitiert gleich doppelt: Apotheker bekommen einen Anreiz, sich mit dem Produkt zu beschäftigen. Und mit dem Ergebnis der Untersuchung lässt sich hinterher sogar werben. Bei dem Nagelpilz-Set Canesten extra (Bifonazol) ist Bayer damit allerdings übers Ziel hinausgeschossen.

In einer Anzeige hatte Bayer 2013 in Fachmedien damit geworben, dass mehr als 87 Prozent der Anwender die sehr gute beziehungsweise gute Wirksamkeit des Mittels bestätigt hätten. Konkurrent Galderma (Loceryl) mahnte Bayer daraufhin ab.

Das Landgericht Hamburg (LG) wies den Antrag der Nestlé-Tochter auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar zunächst zurück. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG) untersagte dann aber doch Teile der Werbung. Das Verbot für den Verweis auf die AWB wollte Bayer nicht akzeptieren und legte Widerspruch ein – den das LG ablehnte. Bayer ging in Berufung und scheiterte nun erneut vor dem OLG.

Die Richter hielten die Werbeangabe für irreführend, da die Untersuchung „methodisch unzureichend“ sei. Schließlich sei lediglich die nagelauf- und -ablösende Wirkung untersucht worden – nicht jedoch die antimykotische Wirkung. Das Canesten Nagelset sei aber zur „nagelablösenden Behandlung bei Pilzinfektionen der Nägel an Händen und Füßen mit gleichzeitiger antimykotischer Wirkung“ zugelassen. Da lediglich ein Teil der Wirkung untersucht worden sei, könne nicht generell mit einer guten Wirksamkeit geworben werden, so die Richter.

Das OLG kritisierte darüber hinaus die Verwendung der Abkürzung „AWB“ in der Quellenangabe. Die Richter gehen nicht davon aus, dass Apotheker und ihre Mitarbeiter mehrheitlich wissen, dass hinter der Abkürzung eine Anwendungsbeobachtung und keine klinische Studie steckt. Sie würden daher davon ausgehen, dass die Angabe zur Wirksamkeit auf der Grundlage wissenschaftlicher Studien getroffen worden sei.

Auch aus dem Titel der Veröffentlichung, „Bifonazol in der Selbstmedikation bei Nagelmykosen“, ergebe sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass es sich nur um eine apothekenbasierte AWB handele. Denn die Fragestellung hätte auch im Rahmen einer klinischen Studie oder zumindest einer arztbasierten AWB untersucht werden können. Aus der Quellenangabe ergebe sich damit nicht deutlich genug, dass die Aussage lediglich auf eine apothekenbasierte AWB gestützt sei.

Galderma hatte darüber hinaus erhebliche methodische Mängel kritisiert. Die Methodik basiere auf Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) aus dem Jahr 1998, obwohl es neuere Empfehlungen von 2010 gebe.

Zudem seien weder Diagnose noch Ergebnis der Therapie ärztlich gesichert, obwohl ein Therapieerfolg bei Nagelpilzerkrankungen nur von einem Arzt festgestellt werden könne. Schließlich impliziere die Formulierung „bestätigen“, dass die sehr gute beziehungsweise gute Wirksamkeit bereits anderweitig durch geeignete Studien belegt worden sei. Die Qualität der AWB bewertete das Gericht allerdings nicht. Dass Apotheker AWB nicht verständen und die Untersuchung nur einen Aspekt auffasse, reichte den Richtern aus, um die Werbung als irreführend zu verbieten.

Es ist nicht das erste Mal, dass Bayer mit einer Canesten-Werbung aneckt: 2013 hatte das OLG bereits einen Spot für das Nagelpilzpräparat kassiert. Dabei war es nur um die Geld-zurück-Garantie gegangen. Das werteten die Richter als unzulässiges Erfolgsversprechen – und damit als irreführende Werbung.

Aber auch andere Teile des Spots ließ das OLG nicht durchgehen. Der Pharmakonzern Novartis, der das Konkurrenzpräparat Lamisil (Terbinafin) anbietet, hatte moniert, dass der Einsatz der Creme zur Behandlung des Nagelpilzes propagiert werde, obwohl sie nur zur Behandlung von Mykosen der Haut zugelassen sei. Auch in diesem Fall entschieden die Richter gegen Bayer.

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