OTC-Werbung

Comeback für den AVP? Alexander Müller, 23.01.2014 12:13 Uhr

Eindeutige Preisvergleiche: Die Versandapotheke Aponeo muss ihre OTC-Werbung umstellen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Preisaktive Apotheken müssen sich bei der Werbung für ihre Angebote in Acht nehmen. Denn der Apothekenverkaufspreis (AVP) ist zwar in der Software hinterlegt, als Referenz aber sehr umstritten. Schließlich kommt er nur zum Einsatz, wenn die Kasse das OTC-Arzneimittel ausnahmsweise erstattet. Eine Preisempfehlung ist er nicht. Das Kammergericht Berlin könnte die Bezugnahme demnächst unter bestimmten Umständen erlauben.

Wie viele andere Versender nutzt auch die zu Aponeo gehörende Versandapotheke Allgäu den AVP als Referenz für die eigenen Angebote. Die Erklärung lautet „Preisangabe entspricht Apothekenverkaufspreis“. Als Quelle wird auf den „ABDA-Artikelstamm“ verwiesen.

Das Problem: Viele Hersteller sprechen bewusst keine unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) aus. Da der AVP aber gerade keine UVP ist, findet die Wettbewerbszentrale solche Vergleiche irreführend und führt mehrere Verfahren gegen Apotheken. Jüngst hat sich die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Hamburg gegen die Versandapotheke Apo-Rot durchgesetzt.

Aponeo hatte in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin ebenfalls verloren. Das Berliner Kammergericht hat dieses Urteil nun abgeschwächt. Der Vergleich mit AVP sei nur in der bisherigen Form unzulässig.

Unter bestimmten Umständen darf Aponeo sich demnach auf den Preis beziehen. Die Richter gaben der Versandapotheke in der mündlichen Verhandlung auf, den AVP deutlich von einer UVP abzugrenzen.

Obwohl Aponeo also den Rechtsstreit größtenteils verloren hat und 80 Prozent der Verfahrenskosten tragen muss, fühlt man sich in Berlin als Gewinner: Es gehe nicht um die konkrekte Formulierung, sondern um den grundsätzlichen Vergleich mit dem AVP, heißt es bei der Versandapotheke.

Möglicherweise wird das Gericht die Vorgaben in der Urteilsbegründung konkretisieren, die aber noch nicht vorliegt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.