Die meisten deutschen Versandapotheken leben überwiegend vom OTC-Geschäft. Und in diesem hart umkämpften Markt ist der Preis so ziemlich das einzige Argument, das sticht. Doch die Rabattschlacht hat die Wettbewerbszentrale auf den Plan gerufen: Aus deren Sicht sind Preisvergleiche mit dem Apothekenverkaufspreis (AVP) irreführend. Die Versandapotheke Aponeo sieht das nicht ein und kämpft vor Gericht für ihre Rabatte.
Viele Hersteller weisen für ihre Produkte keine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) mehr aus. Durchgestrichene Preise oder Vergleiche mit dicken Prozentzeichen sind damit nicht möglich. Etliche Apotheken – und hier insbesondere die Versender – erklären dann ersatzhalber den AVP zum Vergleichswert. Denn dieser Preis ist immer in der Software hinterlegt und gilt, wenn die Krankenkasse das OTC-Präparat erstattet.
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale ist der AVP jedoch keine geeignete Bezugsgröße. Der Preis spiele in der Apotheke praktisch keine Rolle und sei für Verbraucher nicht nachvollziehbar. Außerdem bestehe Verwechslungsgefahr mit der UVP, so das Argument.
Aponeo widerspricht: „Der Kunde braucht doch einen Anhaltspunkt“, sagt der Kaufmännische Leiter Hartmut Deiwick. „Außerdem ist der AVP nicht irgendein Wert, sondern eine feste Bezugsgröße, die überall gilt“, so Deiwick. Aponeo findet die Anbindung an den Erstattungspreis sogar eindeutiger als eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers – die für Kunden auch nicht nachvollziehbar sei.
Bei der Versandapotheke geht man davon aus, dass OTC-Hersteller hinter den Angriffen der Wettbewerbszentrale stecken: „Die Firmen wollen nicht, dass ein Bezug hergestellt wird. Das eigentliche Verbraucherinteresse – nämlich günstige OTC-Preise – wird damit konterkariert“, so Deiwick.
In erster Instanz musste die zu Aponeo gehörende Versandapotheke Allgäu jedoch eine Schlappe hinnehmen. Das Landgericht Berlin gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt und verbot die AVP-Werbung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Aponeo will weiter für die Rabatte kämpfen: „Wir halten die Entscheidung für falsch und gehen in Berufung. Das Thema ist noch lange nicht durch“, so Deiwick. Sollte es doch bei dem Verbot bleiben, müsste Aponeo auf vergleichende Werbung umsteigen. Aber das sei aufwändiger für die Apotheken und weniger transparent für den Kunden.
Aponeo ist aber nicht allein: Auch die Versandapotheke Aporot hat schon Post von der Wettbewerbszentrale erhalten. Dem Vernehmen nach werden die Hamburger es aber auch auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen.
In Frankfurt führt ein easy-Apotheker ebenfalls schon einen Rechtsstreit um seine AVP-Werbung. Das Landgericht Frankfurt hat den Vergleich in erster Instanz allerdings ebenfalls als irreführend eingeschätzt und verboten.
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