OTC-Rabatte

OLG: Lauer-Taxe ist keine Preisempfehlung

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Berlin -

Ein Frankfurter easy-Apotheker darf sich bei seinen OTC-Angeboten nicht ohne Weiteres auf den gesetzlichen Erstattungspreis beziehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat in einem jetzt begründeten Urteil vom 20. März entschieden, dass der Verweis auf den Apothekenverkaufspreis (AVP) irreführend ist, wenn der Hersteller keine Preisempfehlung ausgesprochen hat. Mit einer entsprechenden Erklärung wäre der Bezug dagegen möglich, so die Richter.

Aus Sicht der Richter erweckt die Werbung den falschen Eindruck, bei dem AVP handele es sich um eine tatsächliche unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers. Der in der Software hinterlegte Preis komme aber nur zum Einsatz, wenn die Krankenkasse ausnahmsweise das OTC-Arzneimittel erstatte.

Es handele es sich damit um einen „Kassenpreis“, nicht um einen „Verbraucherpreis“. so das OLG. „Für die Abgabe gegenüber Verbrauchern entfaltet er überhaupt keine Wirkung“, heißt es im Urteil. Apothekenkunden könnten mit dem Begriff „Lauer-Taxe“ auch nichts anfangen.

Der einheitliche Abgabepreis sei eine Pflichtangabe, keine Empfehlung, so die Richter. Nur wenn der Hersteller in dem eigens dafür vorgesehenen Feld tatsächlich eine Empfehlung ausspreche, dürfen sich Apotheker laut Gericht darauf beziehen.

Der easy-Apotheker hatte auf eine Studie der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2008 verwiesen, wonach die meisten Apotheker sich bei der Preisgestaltung tatsächlich an dem gesetzlichen VK orientierten.

Das reichte dem Gericht nicht aus: Die Studie sei regional begrenzt und außerdem veraltet. Es sei davon auszugehen, dass sich der Preiswettbewerb seit der OTC-Freigabe im Jahr 2004 allmählich entwickelt habe. Der easy-Apotheker wollte noch ein Sachverständigengutachten zur aktuellen Marktlage im Raum Frankfurt einholen, drang damit aber beim Gericht ebenfalls nicht durch.

Grundsätzlich unzulässig ist ein Bezug auf den Erstattungspreis laut dem Urteil allerdings nicht. „Es muss nur darüber aufgeklärt werden, dass es sich bei dem Bezugspreis um den für die Apotheke für rezeptfreie Medikamente verbindlichen Festpreis für die Abrechnung gegenüber Krankenkassen handelt“, heißt es in der Begründung. Wie eine solche Formulierung eindeutig und trotzdem für Verbraucher verständlich aussehen könnte, geben die Richter nicht vor.

Die Richter ließen keine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Gegen diese Entscheidung kann der Apotheker noch Beschwerde einlegen, ansonsten wird das Urteil rechtskräftig.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die in Sachen AVP-Werbung bereits mehrfach gegen Apotheker vorgegangen ist. So auch gegen die Versandapotheke Apo-Rot, die zuletzt vor dem Landgericht Hamburg eine Niederlage einstecken musste.

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