Indikationstisch

Gericht: OTC-Dummies sind Selbstbedienung

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Köln -

Klosterfrau wird das Verfahren um den Indikationstisch in erster Instanz vermutlich verlieren. Wie die Richter am Landgericht Köln (LG) in der Verhandlung erklärten, ist das Anbieten von leeren Packungen apothekenpflichtiger Arzneimittel sehr wahrscheinlich als Selbstbedienung zu werten und damit unzulässig. „Der Kauf findet nach dem subjektiven Empfinden in dem Moment statt, wo ich mich für ein Produkte entscheide”, so der Vorsitzende Richter. 

Klosterfrau hatte vor einem Jahr begonnen, in Apotheken sogenannte Indikationstische aufzustellen. Auf diesen werden Leerpackungen apothekenpflichtiger Arzneimittel ausgestellt, die die Kunden am HV-Tisch in die Originalware eintauschen können. Die Wettbewerbszentrale hatte die Aktion abgemahnt.

Klosterfrau argumentiert, die Dummies seien – genauso wie Flyer, Plakate oder Schaufensterdekorationen – als reine Werbung anzusehen. Eine Entkopplung des Selbstbedienungsverbots vom Produkt komme faktisch einem Werbeverbot gleich. Umgekehrt könne man solange nicht von Selbstbedienung sprechen, wie der Kunde keine Ware bekomme.

Die Richter teilten diese Einschätzung nicht. Abgesehen davon, dass Klosterfrau in der Ankündigung der Aktion gegenüber den Apothekern selbst von einer „Verlängerung der Sichtwahl in die Freiwahl“ gesprochen habe, müsse man Sinn und Zweck des Selbstbedienungsverbots berücksichtigen und nicht nur die formalen Aspekte. Die grundsätzliche Frage laute daher, ob der Apothekenkunde das Konzept des Indikationstischs als Selbstbedienung empfinde oder nicht.

Davon sei nach vorläufiger Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, so der Vorsitzende Richter. Zwar sei der Fall anders gelagert als die echte Selbstbedienung, die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) unlängst für unzulässig erklärt worden war.

Doch womöglich entdecke auch hier der Kunde die Dummies schon beim Betreten der Apotheke; dass es sich um Leerverpackungen handele, wisse er zu diesem Zeitpunkt noch nicht: Womöglich habe er sich schon für das Produkt entschieden, bevor ihm der Unterschied klar werde. Im Übrigen mache es für den Kunden subjektiv keinen Unterschied, ob er sich für eine Leerpackung oder für das Produkt entscheide. „Eine CD kaufen Sie auch – von der subjektiven Wahrnehmung her – in dem Moment, wo Sie die leere Hülle aus dem Regal nehmen.“

„Wenn man Sinn und Zweck des Verbots richtig interpretiert, geht das Konzept – zumindest in dieser Form – nicht“, so der Vorsitzender Richter. Anders sehe die Sache womöglich schon aus, wenn anstelle der Leerpackungen die Produkte anhand von Steckkarten beworben würden. „Ihre Idee ist nicht schlecht, sie ist innovativ. Aber an ihr muss noch gearbeitet werden.”

Laut Gericht hat der Fall grundsätzliche Bedeutung, weil das Konzept, sofern es für zulässig erklärt werde, wegen des Renommees und der Präsenz von Klosterfrau in nahezu allen Apotheken schnell Nachahmer finden werde.

Der Anwalt von Klosterfrau, der ehemalige Geschäftsführer Hans-Georg Hoffmann, der auch lange Vorsitzender des Branchenverbands BAH war, bestätigte dies. Das Interesse sei groß, die Branche halte sich aber wegen des laufenden Verfahrens noch zurück.

Das Urteil soll Anfang November verkündet werden; die Parteien erwägen, Sprungrevision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu beantragen. Bislang ist der Indikationstisch in rund 2000 Apotheken vor allem in Ballungsräumen zu finden.

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