Nach EuGH-Urteil

Orthomol Cellprotect: Keine Abmahngefahr wegen Spermidin

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Berlin -

Bei Orthomol stehen die Telefone nicht still. Der Grund: Im Auftrag eines österreichischen Herstellers fordert eine Kanzlei aus Hamburg die Apotheken jetzt auf, ihre Spermidin-Angebote zu prüfen. Apotheken fürchten Abmahnungen – zu Unrecht im Fall Orthomol. Der Hersteller gibt Entwarnung.

Orthomol Cellprotect enthält 1 mg Spermidin – gewonnen aus Weizenkeimextrakt. Das Nahrungsergänzungsmittel ist uneingeschränkt verkehrsfähig, wie eine Sprecherin informiert.

„Das in Orthomol Cellprotect enthaltene Spermidin stammt aus Weizenkeimextrakt, der eine Novel Food Zulassung besitzt“, so eine Sprecherin. „Daher ist das Produkt von Orthomol nicht betroffen und kann auch im Herbst 2023 problemlos in der Apotheke vertrieben werden.“

Zum Hintergrund: Es gibt zwei unterschiedliche Herstellungsverfahren. Traditionell wird die Substanz aus ungekeimtem Weizenkeimen extrahiert. Um einen höheren Gehalt zu erreichen, wird bei einer anderen Methode Buchweizensaat in einer Lösung zu Sprossen gekeimt, die synthetisches Spermidin enthält. Nach der Ernte werden die Keimlinge mit Wasser gewaschen, getrocknet und zu Mehl gemahlen.

Nach Ansicht des österreichischen Herstellers The Longevity Labs (TLL) sind die angereicherten Produkte als neuartige Lebensmittel einzustufen und damit ohne Zulassung nicht verkehrsfähig. TLL arbeitet mit der ursprünglichen Methode und vertreibt seine Produkte unter der Marke SpermidineLife auch in Deutschland.

„Sämtliche Apotheken, die derartige Produkte entweder als Eigenmarken verkaufen oder von Inverkehrbringern weiterverkaufen, machen sich daher strafbar“, so die beiden Geschäftsführer Herbert Pock und Petra Pongratz. Denn vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils könnten sie sich nicht mehr auf eine vertretbare Rechtsauffassung stützen.

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