Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) kämpft schon seit mehreren Jahren in einer Vielzahl von Verfahren zusammen mit der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris. In einem gewonnenen Prozess von 2020 hat die AKNR nun einen weiteren Erfolg erzielen können: Weil DocMorris sich nicht an das Urteil hielt, muss der Versender nun ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro zahlen.
„Die Apothekerkammer hatte DocMorris bereits im Jahr 2020 die Gestaltung der Preisangabe auf ihrer Internetseite untersagen lassen, weil dadurch die Patienten in die Irre geführt wurden. Es wurde der Eindruck erweckt, bei DocMorris seien Rx-Arzneimittel günstiger erhältlich“, erklärt die AKNR zur aktuellen Zahlung, die DocMorris nun zu leisten hat.
Bezüglich der Klage der AKNR habe DocMorris zu der Zeit ein Anerkenntnis abgegeben und wurde daher dementsprechend verurteilt. „Nun mussten wir feststellen, dass DocMorris weiter in ähnlicher Weise seine Preise auf seiner Internetseite angibt. Darin liegt nach unserer Ansicht ein Verstoß gegen das Anerkenntnisurteil.“ Das Landgericht Stuttgart (LG) bestätigt diese Auffassung und verhängte nun das Ordnungsgeld.
„Das Gericht hat in der Begründung hervorgehoben, dass angesichts der Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen das Urteil und der Finanzstärke von DocMorris die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in der genannten Höhe erforderlich war“, so die AKNR. Der Beschluss von Anfang Juli sei aber noch nicht rechtskräftig. „Es bleibt abzuwarten, ob DocMorris Beschwerde gegen den Beschluss einlegen wird.“
Das Anerkenntnisurteil vom 15. Dezember 2020 habe offenbar für DocMorris nicht die nötige Relevanz gehabt, die irreführende Preisangabe zu unterlassen. Das verhängte Ordnungsmittel werde den Versender nun hoffentlich überzeugen, „seinen Internetauftritt zu überarbeiten und sich rechtskonform zu verhalten“, heißt es weiter von der Kammer. „So wird gewährleistet, dass für Verbraucher ohne weiteres ersichtlich ist, dass DocMorris Arzneimittel im Rx-Bereich zu den gleichen Preisen wie sämtliche anderen Apotheken anzubieten. Der Praxis von DocMorris, hier einen anderen Eindruck zu erwecken, wird ein Riegel vorgeschoben.“
Im Dezember 2020 entschied das LG, DocMorris habe „es zu unterlassen, gegenüber Endverbrauchern in Deutschland die Medikamentenpreise der Gestalt anzugeben, dass neben dem UVP/AVP und dem ‚Eigenanteil’ ein ‚Preis’ ausgewiesen wird, welcher dem Eigenanteil entspricht […]“. Seit Januar 2024 wirbt DocMorris jedoch wieder in ähnlicher Weise mit dem ohnehin zu zahlenden Eigenanteil. Hierzu befindet auch das LG bezüglich des Urteils vor knapp vier Jahren: „Hiergegen hat die Schuldnerin verstoßen.“
„Erneut bewirbt sie [die Schuldnerin, Docmorris] Medikamentenpreise dergestalt, dass sie einen UVP/AVP angibt, der durchgestrichen wird. Sodann wird ein Betrag in Euro ausgewiesen, der augenscheinlich den Preis darstellen soll. Tatsächlich handelt es sich bei diesem Betrag um den Eigenanteil, den ein Kassenpatient bei dem jeweiligen Medikament zuzahlen muss. Es wird also erneut suggeriert, dass der ausgewiesene Preis im Verhältnis zum angegebenen UVP/AVP besonders günstig ist, obwohl dieser schlicht den gesetzlichen Zuzahlungsbetrag darstellt“, so das Gericht. Bestritten habe DocMorris diesen offensichtlichen Verstoß gegenüber dem LG nicht.
Ein Ordnungsgeld habe laut Gericht immer einen präventiven wie auch repressiven Charakter. So solle der oder die Schuldige einerseits künftige Zuwiderhandlungen scheuen als auch strafähnliche Sanktionen hinnehmen müssen. „Die Schuldnerin ist ein großes und finanzstarkes Unternehmen, das durch geringfügige Betrage im vierstelligen Bereich nicht zur Einhaltung des gerichtlichen Verbotes angehalten werden kann. Darüber hinaus erfolgte der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot im Internet und weist damit eine große Intensität und Gefährlichkeit auf“, so das Gericht zum nicht unerheblich hohen Ordnungsgeld in diesem Fall.
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