Um Verbraucher im Internet anzusprechen, betreiben viele Hersteller neben ihren Produkt- auch Ratgeber-Websites. Der Absender ist auf den ersten Blick oft nicht zu erkennen. Problematisch kann es werden, wenn unabhängige Gesundheitsportale auf solche Seiten verlinken – ohne einen Hinweis auf den werblichen Charakter. Die Wettbewerbszentrale ist in erster Instanz erfolgreich gegen eine Zusammenarbeit von NetDoktor und Eucerin vorgegangen.
NetDoktor ist ein Verbraucherportal, das laienverständlich über medizinische Themen informiert. Die Seite finanziert sich unter anderem über Werbebanner und das Verlinken externer Websites der Sponsoren. Dafür gibt es unter redaktionellen Inhalten die Rubrik „Mehr aus dem Web“. Die Hinweistexte tragen den Zusatz „Sponsored“.
Die Wettbewerbszentrale kritisiert die Darstellung und hatte NetDoktor abgemahnt. In diesem Fall geht es um den „Akne-Ratgeber“ des Herstellers Beiersdorf. Unter der Überschrift „Akne-Narben als Folgeerscheinung“ wurden Verbraucher auf den von Beiersdorf betriebenen Ratgeber weitergeleitet, der auch über die Produktreihe Eucerin informiert.
Das Landgericht München I (LG) bestätigte Ende Juli, dass der Weblink nicht ausreichend als Werbung kennzeichnet wurde. Aus Sicht der Richter wird nicht ausreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem verlinkten Text auf der Beiersdorf-Seite nicht um einen redaktionellen Beitrag, sondern um Werbung handelt. Damit täusche NetDoktor eine objektive Berichterstattung vor und verstoße gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktioneller Arbeit.
NetDoktor hatte erwidert, ein durchschnittlich aufmerksamer Nutzer könne den Sponsorenhinweis nicht übersehen. Im Kurztext auf der eigenen Internetseite finde sich immer ein Hinweis auf die verlinkte Website. Die inhaltliche Gestaltung werde zudem nicht von NetDoktor, sondern von einem Dienstleister übernommen.
Das LG München I sieht in dem Verweis auf die Beiersdorf-Seite einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das verschleierte Werbung verbietet. Unzulässig ist demnach, wenn ein Unternehmen redaktionelle Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung finanziert, ohne dass sich dies aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt.
Die Richter sahen in den Anzeigen bei NetDoktor die Gefahr einer solchen Irreführung der Verbraucher. Leser würden der Werbung unkritischer gegenüber treten und gleichzeitig größere Beachtung beimessen, so das Gericht. Die Verlinkung wäre laut Urteilsbegründung nur zulässig, wenn NetDoktor „deutlich und unmissverständlich“ zum Ausdruck gebracht hätte, dass es sich beim „Sponsoring“ um bezahlte Werbung handele.
Das Gericht stützt sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Karlsruher Richter hatten unlängst entschieden, dass der Hinweis „sponsored by“ zur Kenntlichmachung einer Anzeige nicht ausreiche.
Die Begründung: Nicht jeder Verbraucher sei der englischen Sprache mächtig und könne den Hinweis verstehen. Anders als im Fernsehen spiele der Begriff des Sponsoring in der Presse bislang nur eine untergeordnete Rolle. Die Entscheidung ließe sich ohne weiteres auf den aktuellen Fall übertragen, urteilten die Richter am LG.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. NetDoktor kann gegen die Entscheidung in Berufung gehen. Ob dies geschehen wird, war beim Betreiber bislang nicht zu erfahren. Auf der Internetseite ist die angegriffene Kategorie allerdings zwischenzeitlich mit „Anzeige“ gekennzeichnet.
Auch „Spiegel Online“ hat wegen einer umstrittenen Werbekampagne für Thomapyrin derzeit Ärger mit der Wettbewerbszentrale. Im Ressort Gesundheit wurde unter anderem über „Migräne: Flimmernde Umgebung, hämmernder Schmerz“ berichtet. Über diesem und weiteren Artikeln aus dem Themenspezial „Kopfschmerzen“ hieß es: „Spiegel-online-Inhalt präsentiert von Thomapyrin“. Als Anzeige oder Werbung gekennzeichnet waren die Beiträge nicht.
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