Onlinehandel

Neue Abmahnfalle für Versandapotheken

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Berlin -

Versandapotheken müssen ihre Kunden neuerdings auf eine Möglichkeit zur Streitbeilegung hinweisen. Hintergrund ist eine EU-Verordnung, mit der Konflikte zwischen Verbrauchern und Onlinehändlern schneller, günstiger und ohne Gerichtsverfahren beigelegt werden sollen. Wer seine Kunden nicht richtig informiert, kann abgemahnt werden.

Die EU-Verordnung ist am 9. Januar in Kraft getreten. Damit müssen alle Onlinehändler zwingend auf eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden, kurz „OS-Plattform“, hinweisen. Auf dieser soll ohne größeren Aufwand über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen gestritten werden. Auf der Internetseite jedes Onlinehändlers muss die Plattform zwingend verlinkt sein. Das gilt auch für Online-Marktplätze oder -Auktionshäuser.

Das Problem: Die EU-Kommission als Betreiber der Plattform hat den Start verschlafen: Obwohl die Richtlinie bereits im Mai 2013 beschlossen wurde, konnte der Stichtag zur Inbetriebnahme der Plattform am 9. Januar nicht gehalten werden. Jetzt wird Mitte Februar als Starttermin angepeilt, auf jeden Fall im ersten Quartal soll die Plattform einsatzbereit sein.

Versandapotheken sollten dennoch schon jetzt auf die Möglichkeit der Online-Schlichtung hinweisen, wenn sie auf Nummer sicher gehen wollen. Rechtsanwälte empfehlen, auf das Fehlen der Plattform hinzuweisen und den Link auf die spätere Adresse dennoch zu setzen.

Spätestens mit Inbetriebnahme der Plattform drohen ansonsten Abmahnungen. Die Aussichten auf Erfolg dürften dann gar nicht schlecht sein. Denn bei der Richtlinie handelt es um eine zwingende unionsrechtliche Verbraucherinformationspflicht. Die Gerichte sind bei der Auslegung meist eher streng.

Der Link zur Plattform muss leicht zugänglich sein, die Händler müssen dabei auch ihre eigene E-Mail-Adresse angeben. Der Hinweis auf die Streitbeilegung muss auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen werden. Die EU-Verordnung gilt für alle Händler innerhalb der Union. Damit soll das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt gestärkt werden. Es kommt nicht darauf an, ob ein Händler grenzüberschreitend tätig ist. Streitigkeiten zwischen Unternehmen sind nicht erfasst.

Verbraucher müssen das Streitbeilegungsverfahren nicht anstreben, sondern können weiterhin sofort vor Gericht gehen. Ein Prozess kann sich auch einer gescheiterten Streitbeilegung anschließen. Zudem fallen Gebühren für das Verfahren an – je nach Streitwert zwischen 190 und 380 Euro. Die Kosten trägt der Händler, es sei denn, das Ansinnen des Verbrauchers ist missbräuchlich. In diesem Fall zahlt er 30 Euro.

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