OTC-Präparate

Omep: Hexal muss „akut“ streichen Alexander Müller, 31.07.2013 12:20 Uhr

Müsste schneller wirken: Der Generikahersteller Hexal darf sein freiverkäufliches Omeprazol-Präparat nicht unter dem Namen "akut" verkaufen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Der Generikahersteller Hexal darf sein rezeptfreies Omeprazol-Präparat nicht mehr „akut“ nennen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat einen Antrag auf Berufung des Herstellers zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahr 2010 rechtskräftig. Geklagt hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Das freiverkäufliche Präparat enthält 20 mg Omeprazol und ist zur „Behandlung von Sodbrennen und saurem Aufstoßen“ zugelassen. Nachdem Omeprazol in der geringen Dosierung aus der Rezeptpflicht gefallen war, erschien dem BfArM die Bezeichnung „akut“ als irreführend. Die Behörde hatte gegen den Hersteller geklagt.

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Köln dem BfArM recht gegeben. Der Namenszusatzes „akut“ sei irreführend, weil das Arzneimittel nicht besonders schnell wirke. Verbraucher würden aufgrund der Bezeichnung jedoch eine schnelle Wirkung erwarten.

Das Verwaltungsgericht hatte keine Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Hexal wollte dies beim OVG erzwingen. Die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, argumentierte der Hersteller. Doch das Gericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, womit das Kölner Urteil rechtskräftig ist.

BfArM-Präsident Professor Dr. Walter Schwerdtfeger begrüßte die Entscheidung: „Patientinnen und Patienten müssen sich bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ganz besonders auf die Bedeutung von Namenszusätzen verlassen können. Ihre Sicherheit darf nicht durch falsche Vorstellungen über das Arzneimittel und seine Wirkung gefährdet werden.“

Hexal hatte für sein Omep akut schon einmal vor Gericht gekämpft. Anfang 2010 hatte das Oberlandesgericht München die Bezeichnung jedoch für zulässig erklärt und damit eine Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb abgewiesen. Der Ausdruck „akut“ beziehe sich auf das Krankheitsbild und nicht auf die Wirkungsweise des Medikaments, so die Richter. Somit sei auch der Name gerechtfertigt.

Dennoch hatten einige Konkurrenten reagiert und ihre Omeprazol-Präparate in der Folge umbenannt.