OLG Karlsruhe weist DocMorris-Berufung ab APOTHEKE ADHOC, 17.07.2019 11:52 Uhr
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat nun auch im letzten verhandelten Fall entschieden, dass der von DocMorris betriebene Abgabeautomat für Arzneimittel im baden-württembergischen Hüffenhardt verboten bleibt. Das Gericht bestätigte damit den Spruch der Vorinstanz in einer Klage des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg (LAV) gegen den holländischen Arzneimittelversender. Bereits Ende Mai 2019 hatte das Gericht in Verfahren anderer Kläger in gleicher Sache gleiche Entscheidungen getroffen. Dass nicht alle Urteile gemeinsam gesprochen wurden, hatte organisatorische Gründe bei Gericht.
Es liege ein Verstoß gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, führte der zuständige 6. Senat des OLG aus. Verschreibungspflichtige Medikamente, so die Richter, dürften nur von Apotheken an Verbraucher abgegeben werden. Der von DocMorris vorgetragenen Argumentation, es handele sich bei dem Automatenbetreib um Versandhandel in einer besonderen Art, folgte das Gericht nicht. Wenn Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden, sei dies kein Versand an den Endverbraucher, meinte das Gericht.
Ein Versandhandel, so die Richter, setze eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus. Ebenso verstoße DocMorris gegen Prüf- und Dokumentationspflichten, die sich aus dem Arzneimittelgesetz und der Apothekenbetriebsordnung heraus ergeben. Die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke genügten nach Ansicht der Karlsruher Richter diesen Vorschriften nicht. So sei unter anderem nicht gewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt würden.
LAV-Präsident Fritz Becker begrüßt das Karlsruher Urteil: „Dieses Urteil ist ein Sieg des Patienten- und Verbraucherschutzes über das Profitstreben von Versandhändlern, die sich mit unlauteren Methoden auf Kosten der Arzneimittelsicherheit Wettbewerbsvorteile verschaffen wollen.“ Als Aktiengesellschaft sei DocMorris naturgemäß auf Gewinnmaximierung ausgerichtet, so Becker weiter. „Arzneimittel sind aber keine Schoko-Riegel. Sie gehören in die Apotheke. Sie gehören in die Hand des Apothekers. Sie gehören ganz sicher nicht in irgendwelche wundersamen Automaten!“
In erster Instanz hatte schon das Landgericht Mosbach sowohl DocMorris als auch der Mieterin der Räumlichkeiten, der DocMorris-Tochter Tanimis, den Betrieb des Automaten untersagt. Das OLG hat dies bestätigt. Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen. Dagegen kann DocMorris aber noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Erfolgt das nicht, wird die Entscheidung des OLG rechtskräftig. Noch ist nicht bekannt, wie sich DocMorris in der Sache verhalten wird.
Dass nicht alle sechs Verfahren gemeinsam im Mai entschieden wurden, hat laut OLG keine inhaltlichen Gründe. Dazu führte das Gericht vor einem Monat aus: „In zwei weiteren Verfahren zum selben Problemkreis, in denen der Senat in anderer Besetzung zu entscheiden hat, wurde der Verkündungstermin auf den 26. Juni 2019 verlegt, weil die Schlussberatung aus terminlichen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte.“