Die letzten Coupons für FFP2-Schutzmasken wurden gestern in Apotheken eingelöst. Auf die Eigenbeteiligung der Versicherten hätten die Apotheken verzichten dürfen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) gestern gewissermaßen „posthum“ entschieden.
Zweimal sechs Masken durften sich alle Risikopatient:innen in einer Apotheke ihrer Wahl abholen. Der erste Zeitraum lief von Januar bis Ende Februar, der zweite von Mitte Februar bis einschließlich gestern. Die Schutzmaskenverordnung sah dabei einen Eigenanteil in Höhe von 2 Euro je Maskenset vor.
Allerdings hatten viele Apotheken ihren Kund:innen diese „Zuzahlung“ erlassen – zumal die anfängliche Vergütung von 6 Euro brutto pro Maske wirtschaftlich Spielraum bot. Doch die Wettbewerbszentrale hatte darin einen unzulässigen Rabatt gesehen und easy-Apotheke verklagt.
Das Landgericht Düsseldorf hatte in erster Instanz tatsächlich eine einstweilige Verfügung erlassen und auch den Widersprich von easy abgelehnt. Die Kooperation ging in Berufung und hatte gestern vor dem OLG Düsseldorf Erfolg. Demnach handelt es sich bei der Eigenbeteiligung in der SchutzmaskenVO eben nicht um eine Marktverhaltensregel. Auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sei nicht berührt, weil die FFP2-Masken keine Medizinprodukte seien. Die Berufungsverhandlung war vom Gericht zunächst auf den 20. Mai terminiert worden, wurde dann aber auf den 15. April vorverlegt, damit über noch ein Streitfall vorliegt.
Gegen die Entscheidung sind keine Rechtsmittel mehr möglich – die Sache hat sich mit dem Ablauf der Aktion aber ohnehin erledigt. Rechtsanwältin Christina Köber von der Wettbewerbszentrale zeigte sich entsprechend enttäuscht: „Ich hätte mir gewünscht, dass die Gerichte hier mitziehen und wir früher eine Entscheidung gehabt hätten – auch im Sinne der Branche“, sagte sie gegenüber APOTHEKE ADHOC.
Ganz umsonst war der Rechtsstreit aus Köbers Sicht dennoch nicht: „Wir können daraus für zukünftige Fälle dieser Art ableiten: Entweder der Gesetzgeber muss solche Regelungen konkreter ausgestalten, oder es kann für Marketingzwecke genutzt werden.“ Die SchutzmaskenVO sei eben unter viel Zeitdruck entstanden, dabei habe der Gesetzgeber die Möglichkeit der Rabattgewährung vermutlich nicht bedacht.
Bundesweit gab es mehrere Fälle. Zwar wurden immer nur einzelne Apotheken abgemahnt, doch nachdem die ersten einstweiligen Verfügungen erlassen waren, hatten auch andere Kollegen ihre Rabattaktionen beendet und die 2 Euro kassiert. Vor dem OLG Düsseldorf hatte unlängst schon das OLG Brandenburg erklärt, dass Apotheken auf die Eigenbeteiligung verzichten dürfen.
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