OLG arbeitet Hüffenhardt-Fälle ab APOTHEKE ADHOC, 26.06.2019 12:00 Uhr
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat in einem weiteren Verfahren der Klage eines Apothekers gegen den Betrieb des Arzneimittel-Abgabeautomaten von DocMorris in Hüffenhardt stattgegeben. Alles andere wäre auch eine Sensation gewesen, dass Gericht hatte in identischen Fällen schon Ende Juni so entschieden. Jetzt ist nur noch das Verfahren des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg anhängig, das aus technischen Gründen erst am 17. Juli abgeschlossen wird. Der Ausgang sollte auch hier klar sein.
Die Urteilsgründe der nicht rechtskräftigen Entscheidung liegen noch nicht vor. Das OLG hatte aber schon zu seinen im Mai gesprochenen Urteilen eine die Hauptargumente in einer Mitteilung zusammengefasst. Das Urteil war nach dem Verlauf des Verfahrens auch keine wirkliche Überraschung mehr gewesen.
In erster Instanz hatte das Landgericht Mosbach sowohl DocMorris als auch der Mieterin der Räumlichkeiten, der DocMorris-Tochter Tanimis, den Betrieb des Automaten untersagt. Der 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat in nunmehr fünf von sechs Verfahren die Berufungen zurückgewiesen und die Untersagung des Betriebs eines Apothekenautomaten, wie er in Hüffenhardt eingerichtet war, bestätigt.
Die Mitteilung des Gerichts aus dem Mai im Wortlaut: „Die von den Berufungen vertretene Ansicht, es handele sich bei der Verbringung der Arzneimittel von einer niederländischen Apotheke zum Lager in Hüffenhardt um einen erlaubten „antizipierten“ Versandhandel, hat der Senat zurückgewiesen. Der Senat führt aus, dass es keinen „Versand an den Endverbraucher von einer Apotheke“ (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 a AMG) darstellt, wenn die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden. Ein Versandhandel setzt eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.
Ebenso hat der Senat die Verurteilung zur Unterlassung des Verstoßes gegen Prüf- und Dokumentationspflichten bei der Bearbeitung von Rezepten und der Abgabe der Arzneimittel an Endverbraucher bestätigt. Die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke genügen nach Ansicht des Senats den Vorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung nicht. So ist unter anderem nicht gewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt werden.“
Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde vom OLG nicht zugelassen. Dagegen kann DocMorris aber noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Erfolgt das nicht, wird die Entscheidung des OLG rechtskräftig.
Dass nicht alle sechs Verfahren gemeinsam im Mai entscheiden wurden, hat laut OLG keine inhaltlichen Gründe. Dazu führte das Gericht vor einem Monat aus: „In zwei weiteren Verfahren zum selben Problemkreis, in denen der Senat in anderer Besetzung zu entscheiden hat, wurde der Verkündungstermin auf den 26. Juni 2019 verlegt, weil die Schlussberatung aus terminlichen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte.“ Der sechste Fall wurde jetzt erneut verschoben, auf den 17. Juli.