Der Hersteller Almased darf sein gleichnamiges Abnehmpulver vorerst nicht als „das Original“ bezeichnen. Die Wettbewerbszentrale hatte verschiedene Aussagen in einem Radiospot beanstandet und sich jetzt im Eilverfahren durchgesetzt. Doch Almased will sich so schnell nicht geschlagen geben und strebt eine Klärung im Hauptsacheverfahren an.
Die Wettbewerbszentrale hatte Almased wegen eines 30-sekündigen Radiospots abgemahnt, in dem es unter anderem hieß: „Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept.“ In einem Punkt gab der Hersteller sofort nach: Bezüglich des Exklusivanspruchs, dass „nur“ Almased ein klinisch getestetes Erfolgsrezept habe, wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Dagegen will es sich Almased nicht verbieten lassen, sich als „das Original“ zu bezeichnen. Die Wettbewerbszentrale hatte wegen dieser Bezeichnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Lüneburg beantragt. Sie argumentierte, dem Verbraucher werde suggeriert, nur das von Almased vertriebene Produkt stelle „das Original“ im Sinne des einzig echten „Shakes“ zum Abnehmen dar, während alle anderen auf dem Markt erhältlichen Produkte lediglich nachgeahmte oder gar unechte seien. Das sei irreführend laut dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Die Wettbewerbszentrale findet, dass das suggerierte produktbezogene Alleinstellungsmerkmal dem Pulver tatsächlich nicht zukomme. Im Bereich der diätetischen Nahrungsergänzungen könne keine Rede davon sein, dass sich „Almased Vitalkost“ in irgendeiner Weise gegenüber anderen Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne von §§ 7a 14a der Diätverordnung abhebe. Zudem könnten Verbraucher den Begriff „das Original“ auch unternehmensbezogen verstehen, in dem Sinne, Almased habe als erstes ein wirkungsvolles Abnehmpulver entwickelt, so die Kritik.
Das Landgericht Lüneburg folgte dieser Auffassung nicht und wies den Eilantrag im Mai zurück. Es sah hier keine verbotene Alleinstellungswerbung und war der Auffassung, Almased sei die „Lokomotive auf dem hier relevanten Markt“ – wenn auch nicht gleichzustellen mit Marken wie „Tempo“ oder „Tesa“. Die meisten Produkte – jedenfalls von Discountern – hätten sich daran angehängt.
Das OLG Celle sah das anders. Die Werbung sei irreführend und damit unlauter. Denn die Aussage zum Original werde so verstanden, dass es sich bei Almased Vitalkost um das erste Produkt dieser Art handele, das möglicherweise nachgeahmt wurde, jedenfalls aber am längsten am Markt sei. Der Begriff „Original“ stehe im allgemeinen Sprachgebrauch für „echt“ im Gegensatz zur Fälschung oder Nachbildung. Diesen Eindruck sieht das OLG noch verstärkt durch die Verwendung des bestimmten Artikels „das“. Dieser suggeriere dem Publikum gerade das Singuläre des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal.
Außerdem stellt das OLG Celle fest, dass das Produkt „SlimFast“ unstreitig ein vergleichbares Abnehmpulver sei, das deutlich vor Almased Vitalkost vertrieben wurde. Damit sei die Aussage, Almased sei das erste Produkt dieser Art auf dem Markt gewesen, unzutreffend.
Das Urteil ist im Eilverfahren ergangen. Almased hat die Wettbewerbszentrale nach deren Angaben zwischenzeitlich zur Einreichung einer Hauptsacheklage aufgefordert. Die Sache würde dann zunächst wieder am LG Lüneburg verhandelt, gegebenenfalls später beim OLG.
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