Das Interesse von Pharmazeut:innen am gemeinsamen Führen einer Apotheke steigt. Immer mehr Approbierte gründen eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Auch wenn der Anteil gemessen an den restlichen, von eingetragenen Kaufleuten geführten Apotheken noch gering ist, spricht manches für eine OHG.
Während vor zehn Jahren noch 492 OHG bei der Abda gemeldet wurden, waren es 2020 bereits ein Drittel mehr Betriebe, die in dieser Gesellschaftsform gemeinsam von Apotheker:innen geführt wurden. Mehrere Approbierte können sich laut Apothekengesetz (ApoG) nur in Form einer OHG zusammenschließen, um eine Apotheke gemeinsam zu betreiben.
Steuerberater und Rechtsanwalt Stefan Kurth verweist darauf, dass es der Apotheker:in als dem letzten freien Beruf verwehrt sei, eine haftungsbegrenzende Gesellschaftsform zu führen, obwohl das Berufsbild des Apothekers durchaus gewerbliche Züge beinhalte. Er gibt Ratschläge, auf was künftige Partner:innen achten sollten.
Der Zusammenschluss beinhalte, „dass der selbstständige Apotheker alle seine Apotheken in der OHG führen muss und nicht lediglich einen Filialbetrieb mit einem Dritten in einer OHG führen darf“, sagt er. Personell gibt es unter Umständen Einsparmöglichkeiten: Um eine Filialleitung muss sich die OHG nur dann nicht kümmern, wenn die Anzahl der Inhaber der OHG nicht die Anzahl der Filialapotheken übersteige.
Wichtig ist, dass alle Beteiligten fair mit ihren Bedürfnissen im Gesellschaftsvertrag bedacht werden. „An der Gesellschaft müssen die Apotheker nicht im gleichen Verhältnis beteiligt sein“, sagt Kurth. Gleichzeitig könne jede:r Geschäftsführer:in sein. „Wichtig ist, dass von vornherein keine Fragen ausgeklammert werden und dass insbesondere bei der Zwei-Mann-OHG auch Mehrheitsentscheidungen regelmäßig Einstimmigkeit bedeuten. Dies darf gerade in Umbruchszeiten nicht zur Blockade führen.“
Im Gesellschaftsvertrag sollten zudem die Fragen geregelt werden, welchen Beitrag alle Gesellschafter:innen zur Gesellschaft zu erbringen haben und welche Konsequenzen die Nichterbringung habe. „Daran anschließend ergeben sich notwendige Regelungen zum Ausschluss und zum möglichen Ausscheiden eines Gesellschafters. In diesem Fall sind dem ausscheidenden Gesellschafter zumindest die sich in seinem Kapitalkonto widerspiegelnden stehengelassenen Gewinnanteile auszuzahlen“, sagt Kurth. Zudem müsse geregelt sein, wie ein etwaiger immaterieller Wert vergütet werde.
Der Steuerberater rät zu einer Regelung die verhindert, dass die Bewertung des Gesellschaftsanteils Gegenstand einer Vermögensauseinandersetzung eine:r Gesellschafter:in beispielsweise bei einer Eheauseinandersetzung oder gegenüber den Erben werde. „Empfehlenswert ist es auch, gerade bei Gründung einer Gesellschaft zu entscheiden, ob eventuelles Fremdkapital durch die Gesellschafter aufgenommen wird und aus dem Sonderbetriebsvermögen an die Gesellschaft überlassen wird oder ob die Gesellschaft als Gesamtschuldner die Darlehen schultern.“ Neben der ohnehin bereits bestehenden Haftung jedes Gesellschafters für alle gemeinsam aufgenommenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wäre dadurch zumindest ein Teil der Verbindlichkeiten nur einen zu verantworten und könne auch unabhängig vom anderen getilgt werden. „Dies funktioniert jedoch nur uneingeschränkt, wenn nicht das Gesamthandvermögen der OHG als Sicherheit der jeweiligen Darlehensverpflichtung zur Verfügung stehen muss.“
Auch steuerrechtlich gibt es einiges zu beachten: Für Zwecke der Ertragsteuern sei eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung vorzunehmen, die den Gesamtgewinn der OHG feststellt und diesen entsprechend auf die Gesellschafter verteile, so Kurth. „Diese versteuern den Gewinn zu ihrem persönlichen Steuersatz.“ Zukünftig sei zumindest eine steuerrechtliche Option zur Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft möglich.
Umsatzsteuerrechtlich gelte bezüglich des Geschäftsbetriebs der Apotheke die OHG als selbständiger Unternehmer. Deswegen müssten sämtliche Rechnungen und Verträge auf die OHG ausgestellt werden, damit ein entsprechender Vorsteuerabzug gewährleistet sei.
Die OHG als Gesellschaft sei selbst Träger von Rechten und Pflichten, Vertragspartner und Unternehmer. Daher erstelle sie im Außenverhältnis die Handelsbilanz auf und gebe eine Steuerbilanz gegenüber der Finanzverwaltung ab. Davon unberührt bleibe die persönliche unmittelbare und unbegrenzte Haftung des Gesellschafters für die Gesellschaftsschulden.
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