Öko- und Traditionsverbot für Salus APOTHEKE ADHOC, 08.04.2021 14:33 Uhr
Salus muss womöglich die Verpackung seiner Arzneitees umstellen. Das Landgericht München I hat dem Hersteller untersagt, auf der Verpackung mit einem Bio-Siegel, dem Hinweis „aus ökologischem Landbau“ und der Angabe „Arzneitee seit 1916“ zu werben.
Die Wettbewerbszentrale hatte Salus mit Verweis auf § 10 Absatz 1 Satz 5 Arzneimittelgesetz (AMG) verklagt. Demnach sind auf der Verpackung eines Arzneimittels außer den Pflichtangaben weitere Angaben nur zulässig sind, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen und für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten wichtig sind. „Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift sicherstellen, dass wichtige gebrauchssichernde Informationen nicht durch Werbung ‚verwässert‘ werden“, erläutert die Wettbewerbszentrale.
Die geforderte Unterlassungserklärung hatte Salus nicht abgegeben. Der Hersteller hatte sich darauf berufen, dass die Aussagen für den Patienten wichtig und damit auch zulässig seien.
Doch das Landgericht gab der Wettbewerbszentrale recht: Das Bio-Zeichen, der Hinweis auf die Herkunft des Tees aus ökologischem Landbau oder das Datum der Firmengründung seien Qualitäts- beziehungsweise Vertrauensversprechen. Allerdings interessiere den Kunden das nicht in seiner Eigenschaft als Patient, also im Zusammenhang mit der Anwendung des Arzneimittels und der Behandlung seiner Beschwerden, sondern allenfalls als Verbraucher. Solche allgemein interessierenden Aussagen seien vom AMG nicht umfasst.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Salus kann noch in Berufung gehen. Wie der Hersteller mit der erstinstanzlichen Entscheidung umgehen wird, war bislang nicht zu erfahren. Salus kämpft seit Jahren für sein Biosiegel, hatte sogar Verfassungsbeschwerde eingelegt. Auch der Teehersteller H&S war wegen des Themas bereits vor Gericht.
Das Werbeverbot im AMG ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung. Sind die Angaben auf der Verpackung noch sachgerechte Information oder liegt ein sogenannter werblicher Überschuss vor. In einem anderen Verfahren der Wettbewerbszentrale hatte das Oberlandesgericht München (OLG) entschieden, dass der Hinweis auf eine „geänderte Rezeptur“ noch zulässig ist. Nach einem Hinweisbeschluss des Gerichts hatte die Wettbewerbszentrale ihre Berufung zurückgezogen. Hexal darf seine Magnesium-Sandoz Brausetabletten weiter mit dem Hinweis verkaufen.