Streit um DocMorris-Portal

Non-Rx: EuGH erlaubt Apothekenplattformen

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Berlin -

Plattformen, über die Apotheken nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel und Gesundheitsprodukte vertreiben, sind zulässig und dürfen in den Mitgliedstaaten nicht verboten werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall von Doctipharma entschieden – einem Bestellportal aus Frankreich, das mittlerweile zu DocMorris gehört.

Laut EuGH können die Mitgliedsstaaten zwar den Betrieb von Bestellportalen untersagen, bei denen die Apothekenpflicht quasi umgangen wird: „Wird der Anbieter, der keine Apothekereigenschaft besitzt, selbst als Verkäufer der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel angesehen, kann der Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, die Erbringung dieses Dienstes verbieten.“

Das gilt aber nicht für Plattformen, über die Apotheken die Ware anbieten: „Beschränkt sich der betreffende Anbieter hingegen durch eine eigene und vom Verkauf unabhängige Leistung darauf, Verkäufer und Kunden zusammenzuführen, dürfen die Mitgliedstaaten diesen Dienst nicht mit der Begründung verbieten, dass die betreffende Gesellschaft am elektronischen Handel mit Arzneimitteln beteiligt sei, ohne die Eigenschaft eines Apothekers zu haben.“

Der EuGH räumt ein, dass allein die Mitgliedstaaten dafür zuständig seien, „die Personen zu bestimmen, die zum Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an die Öffentlichkeit im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft ermächtigt oder befugt sind“. Dabei müssen sie jedoch „auch sicherstellen, dass der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden und dürfen folglich einen solchen Dienst für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht verbieten“.

Keine Aussage zu Rx

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor; mit Blick auf das E-Rezept dürfte die Frage nach Rx-Plattformen von besonderer Bedeutung sein oder werden. Auch die Frage der Abgrenzung wird spannend, denn laut der Zusammenfassung geht es nicht nur um die tatsächlichen Strukturen und Prozesse, sondern auch um die Wahrnehmung der Plattform. Dies zu entscheiden, ist laut EuGH jetzt Sache des vorlegenden Gerichts.

Unterschied zu Rx-Versandhandel

Die Entscheidung steht jedenfalls im Einklang mit dem Urteil zum Versandhandel aus dem Jahr 2003. Auch damals hatte der EuGH den Verkauf im Internet für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für zulässig erklärt ud nur den Versand von Rx-Medikamenten ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt. Die Bundesregierung hatte damals im vorauseilenden Gehorsam den Versand insgesamt zugelassen.

In dem Prozess vor dem EuGH ging es um die grundsätzliche Frage, ob die Vermittlung von Arzneimittelbestellungen an Apotheken zulässig ist – oder ob Plattformen wie Doctipharma durch ihr Angebot gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern vielmehr selbst als Apotheke auftreten. Der Verkauf von Arzneimitteln über Bestellportale ist in Frankreich verboten, was bei entsprechender Auslegung gegen EU-Recht verstoßen könnte.

Kaufabwicklung über Plattform

Doctipharma ist seit 2016 am Netz, auf der Plattform werden die Waren in Form eines vorgespeicherten Katalogs zur Verfügung gestellt. Der Kunde wählte die Arzneimittel aus, die Bestellung wird anschließend an die Apotheken weitergeleitet, deren Websites Doctipharma hostet. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte über ein für alle Apotheken anwendbares einheitliches Zahlungssystem von einem dafür vorgesehenen Konto.

Der Apothekerverband UDGPO (Union des Groupements de pharmaciens d’officine) hatte die Rechtmäßigkeit dieser Website in Frage gestellt: Über die Plattform nehme Doctipharma am elektronischen Arzneimittelhandel teil und verstoße daher gegen die nationalen Rechtsvorschriften, die den Verkauf von Arzneimitteln durch Personen, die nicht die Eigenschaft eines Apothekers hätten, verböten.

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