NNF: Masken-Pauschale ist überwiesen APOTHEKE ADHOC, 18.12.2020 14:45 Uhr
Die ersten Apotheken haben heute vom Nacht- und Notdienstfonds (NNF) die Pauschale für die Abgabe kostenloser FFP2-Masken an Risikopatienten überwiesen bekommen. Die Abrechnung liegt dagegen noch nicht vor.
Der NNF hatte angekündigt, die Bescheide am 18. Dezember zu verschicken. Parallel scheinen allerdings die Überweisungen bearbeitet worden zu sein, denn am heutigen Freitag haben Apotheker bereits einen Eingang auf ihrem Konto feststellen können. Nach oben korrigiert hatte der NNF den packungsbezogenen Verteilungsschlüssel von 2,50 Euro auf exakt 2,825858034 Euro pro zu berücksichtigter Packung.
Anspruchsberechtigte sind laut NNF nach wie vor alle inländischen öffentlichen Apotheken inklusive Filialapotheken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 6. Januar nicht dauerhaft geschlossen waren und eine Geschäftstätigkeit wahrgenommen haben oder nach Inkrafttreten der Corona-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) am 15. Dezember neu eröffnet werden und „dem DAV zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszahlungsbescheids für die Auszahlung der sogenannten Schutzmasken-Pauschale vollständig bekannt waren“.
Am Verteilungsschlüssen für das Pauschalhonorar ändert sich nichts: Die Ausschüttung richtet sich letztlich an Rx-Packungszahl der Apotheke aus. „Nach derzeitiger Datenanalyse kann mit einem Circa-Wert für den Verteilungsschlüssel von 2,825858034 Euro pro Packung gerechnet werden“, teilte der NNF kürzlich mit. Maßgeblich ist die Gesamtzahl der im dritten Quartal abgegebenen Rx-Packungen. Daraus ergibt sich der Verteilungsschlüssel. Der Wert von 2,50 Euro pro Packung sei daher nur vorläufig. Abgezogen wird noch eine Verwaltungsgebühr von 15 Euro.
Beispielrechnung: Im vergangenen Jahr hat jede Apotheke im Durchschnitt monatlich rund 3200 Rx-Packungen abgegeben, die für den NNF relevant waren, also 9600 im Quartal. Dieser Betrag mal 2,50 Euro ergibt 24.000 Euro. Geteilt durch 6 Euro pro Maske, die vom BMG veranschlagt sind, könnte die Apotheke also 4000 Masken verteilen. Da jeder Berechtigte im Dezember Anspruch auf drei Masken hat, könnten 1333 Personen versorgt werden. Jeder Inhaber muss also die Gesamtpackungszahl aus dem eigenen Verpflichtungsbescheid für das 3. Quartals mit 2,50 Euro multiplizieren; der Bescheid wurde am 13. November verschickt. Die Informationen können über den eigenen Account auch aus dem NNF-Portal gezogen werden.
Lagen im Fall von Neueröffnung oder Inhaberwechsel für eine Apotheke die entsprechenden Angaben für das dritte Quartal nicht oder nicht vollständig vor, werden diese vom NNF hochgerechnet beziehungsweise geschätzt. Im Fall von fehlenden Abgabemonaten erfolge eine Hochrechnung auf Basis der vorliegenden Packungsmeldungen und der Abgabetage, so der NNF. Im Fall von Neueröffnungen oder Inhaberwechseln ab dem 1. Oktober würden entsprechende Vergleichsapotheken zur Ermittlung notwendiger Packungsabgabemengen herangezogen, sofern die Meldungen aus Oktober für die Apotheke beim NNF noch nicht vorlägen.
Eine zeitanteilige Berücksichtigung im Falle von Schließungen, Inhaberwechseln oder Rechtsformwechseln, die im Abgabezeitraum vorgenommen werden, erfolge nicht. Somit erhalte eine Apotheke, die im Abrechnungszeitraum schließe, ihre vollständige Masken-Pauschale entsprechend der Grundsätze zur Festsetzung des Auszahlungsbetrages. Im Falle eines Inhaber- beziehungsweise Rechtsformwechsels erhalte der zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszahlungsbescheides noch rechtliche Inhaber den vollständigen Betrag der Masken-Pauschale.