Apotheker Götz Straßburg aus Vorsfelde bei Wolfsburg musste im vergangenen Jahr seine Filialapotheke in Brome schließen, weil er keinen Approbierten als Filialleiter finden konnte. Der Landkreis Gifhorn verlangt daher knapp 50.000 Euro Fördergelder plus Zinsen zurück. Die Begründung: Mit der Schließung der Apotheke habe der Pharmazeut gegen die Förderauflagen verstoßen. Straßburg zog vor das Verwaltungsgericht Braunschweig, musste allerdings den Kürzeren ziehen.
Im November 2011 hatte der 43-Jährige, der in Vorsfelde die Drömling-Apotheke betreibt, am Standort Brome die Apotheke am Drömling als Filiale eröffnet. Trotz eines Mitbewerbers zwei Häuser weiter „lief es gut und hat Spaß gemacht“, so Straßburg gegenüber der Wolfsburger Allgemeinen Zeitung.
Aber dann verließ im Januar 2016 zunächst eine Apothekerin den Betrieb, die zweite kündigte kurz darauf. Straßburg schaltete Stellenanzeigen bei den Apothekerkammern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. Doch alle Bemühungen, einen Approbierten für die Apotheke am Drömling zu finden, waren vergeblich. Ab April 2016 drohten nur noch Straßburg selbst und eine angestellte Apothekerin mit 30 Wochenstunden für zwei Apotheken verantwortlich zu sein. Der Apotheker zog die Reißleine und schloss die Filiale.
So weit, so bitter. Doch damit war die Geschichte nicht zu Ende. Schon wenige Wochen später flatterte dem Apotheker ein Brief des Landkreises Gifhorn ins Haus. Straßburg sollte 49.950,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich und zwar rückwirkend für knapp vier Jahre zahlen. Zusätzlich stellte der Landkreis dem Apotheker Verwaltungsverfahrenskosten von 1460 Euro in Rechnung.
Zur Eröffnung seiner Filialapotheke hatte der Pharmazeut einen Antrag auf Fördergelder gestellt, der auch bewilligt wurde. Der gewährte Zuschuss setzte sich je zur Hälfte aus Mitteln des Programms „Förderung von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“ sowie des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)“ zusammen. Ziel des EFRE ist es, regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu fördern. Die einzige Bedingung: Straßburg musste 4,5 Arbeitsplätze schaffen und 10,925 Arbeitsplätze sichern. Insgesamt musste er also in seinen zwei Apotheken 15,425 Stellen besetzen. Mindestens für fünf Jahre sollte er den Betrieb und damit den Erhalt der Arbeitsplätze garantieren.
Da der Pharmazeut seine Filialapotheke vor Ablauf der Fünfjahresfrist geschlossen hat, verlangte der Landkreis den gewährten Zuschuss zurück. Straßburg meinte jedoch, die Rückforderung sei ungerechtfertigt, da er alles in seiner Macht stehende getan habe, um einen Approbierten zu finden und den Betrieb aufrechtzuerhalten. Außerdem sei der geforderte Zeitraum von fünf Jahren lediglich um 16 Monate unterschritten worden. Deshalb zog er vor das Verwaltungsgericht.
Der Landkreis Gifhorn, vor Gericht vertreten durch einen Landrat, zog die Argumentation des Pharmazeuten in Zweifel. Der Arbeitsmarkt für Pharmazeuten sei nicht in dem Maße angespannt, wie es von Straßburg vorgetragen worden sei, argumentierte er. So sei keine Kontaktaufnahme mit Partnerapotheken sowie Apothekerkammern im Dezember 2015 sowie die Veröffentlichung weiterer Suchanzeigen im Januar 2016 erfolgt. Als der Pharmazeut den Landkreis über seine personellen Schwierigkeiten informiert habe, habe man dort sogar noch am gleichen Tag eine Apothekerin finden können, die die Filiale in Drome möglicherweise erst einmal aushilfsweise hätte unterstützen können. Auch diese Chance habe Straßburg nicht wahrgenommen. Stattdessen habe er den Landkreis noch am selben Tag informiert, dass er das verbliebene Personal anderweitig unterbringen wolle.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des Landkreises an. Der Apotheker habe mindestens fahrlässig gehandelt, heißt es in der Urteilsbegründung. Ihm sei dahingehend ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorzuwerfen, als er die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einer eventuell zur Verfügung stehenden Mitarbeiterin ungenutzt gelassen habe. Nach Ansicht des Gerichts hätte Straßburg sich zumindest informieren können, ob die Approbierte für eine – gegebenenfalls aushilfs- oder übergangsweise – Tätigkeit in der Filiale in Frage komme.
Dass der Apotheker sich stattdessen vorab zwingend entscheiden musste, das vorhandene Personal anderweitig unterzubringen, und nicht einmal Kontakt zu der vermittelten Pharmazeutin aufnahm, sei nicht nachzuvollziehen. Auch die Rechtfertigung des Apothekers, einer völlig fremden Person könne nicht die eigenverantwortliche Leitung einer Filiale anvertraut werden, überzeugte das Gericht nicht: Neu eingestellte Mitarbeiter seien naturgemäß fremd, dennoch müsse ihnen zwangsläufig eine gewisse Verantwortung übertragen werden.
Alternativ hätte Straßburg nach Ansicht des Gerichtes die Öffnungszeiten der Filialapotheke verkürzen können, um den rechtlichen Anforderungen – zumindest vorübergehend – mit dem vorhandenen Personal gerecht werden zu können. So hätte die verbliebene angestellte Apothekerin, welche mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt war, gegebenenfalls die Leitung der Filiale in Drome zumindest übergangsweise übernehmen können. „Dies hätte die Möglichkeit eröffnet, die Personalsuche fortzuführen und eventuell in der Folge geeignetes Personal zu akquirieren.“
Das Gericht war ebenfalls der Ansicht, dass die Unterschreitung des „Zweckbindungszeitraums“ um 16 Monate nicht mehr als „knapp“ bezeichnet werden kann. Die Schaffung und Besetzung der festgelegten Zahl von Dauerarbeitsplätzen für fünf Jahre sei eine zentrale Voraussetzung für die Förderung gewesen. „Diese Auflage hat der Kläger nicht erfüllt.“
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Landkreis berechtigt war, den bewilligten und ausgezahlten Zuschuss von 49.950,60 Euro plus Zinsen zurückzufordern. Der Apotheker muss außerdem die Verwaltungsverfahrenskosten von 1460 Euro sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichts tragen.
Inzwischen ist das Urteil rechtskräftig geworden, da Straßburg darauf verzichtet hat, Revision einzulegen. Nach Auskunft des Landkreises hat der Pharmazeut die zurückgeforderte Summe bereits wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung überwiesen. Lediglich die Verwaltungsgebühr müsse noch beglichen werden.
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